Kein Ende bei Kopierschutz-Abmahnwelle in Sicht

Wer Kopierschutzknacker anbietet, hat eine gute Chance, Post von der Anwaltskanzlei Waldorf und Kollegen in München zu bekommen. Dabei geraten auch Links und Bücher ins Visier der Abmahner.

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Von
  • Urs Mansmann

Wer Kopierschutzknacker anbietet, hat weiterhin eine gute Chance, Post von der Anwaltskanzlei Waldorf und Kollegen in München zu bekommen. Die Abmahnwelle der Musikindustrie geht offenbar munter weiter. heise online liegen mehrere nahezu wortgleiche Schreiben vor, in denen die Anwaltskanzlei den Verkauf von Tools zum Knacken von Kopierschutz unterbindet.

Den Gegenstandswert setzt die Kanzlei dabei mit 10.000 Euro oder mehr an. Da sie für mehrere Mandanten (BMG Deutschland, BMG Berlin Musik, edel records, edel media & entertainment, EMI Music Germany, Sony Music Entertainment Germany, Universal Music und Warner Music Group Germany Holding) tätig ist, errechnet sie daraus Kosten in Höhe von 1.000 bis 8.000 Euro.

Empfänger der Schreiben sind meist private Seitenbetreiber oder eBay-Verkäufer. Bei letzteren ist der Zugriff auf die persönlichen Daten über das so genannte VeRI-Programm besonders einfach; die im Oktober geänderte Datenschutzerklärung erlaubt eBay die Weitergabe der persönlichen Daten an Rechteinhaber, die Mitglied des VeRI-Programms sind, bei Verletzung von Schutzrechten.

Die Rechtslage hat sich am 13. September 2003 einschneidend geändert: Bereits das Anbieten von Vorrichtungen, die einen vorhandenen Kopierschutz umgehen, ist seither verboten. Das betrifft nicht nur Programme, sondern nach Ansicht der Kanzlei Waldorf sogar Bücher. So wurde ein eBay-Verkäufer abgemahnt, weil er ein Fachbuch angeboten hatte. Ein anderer bekam Post, weil ein Link in einem Gästebuch zu einer Seite führte, die wiederum Links zu illegalen Programmen enthielt. In einem weiteren Fall hatte der Betreiber einer Webseite versäumt, einen Link auf ein Tool zur Umgehung des Kopierschutzes aus dem Jahre 2002 zu entfernen.

So genannte Serienabmahnungen sind nicht grundsätzlich unzulässig. In Einzelfällen kann jedoch die Pflicht zur Erstattung der Kosten für die anwaltliche Tätigkeit entfallen. Dies gilt etwa nach einem Urteil des OLG Düsseldorf für Fälle, in denen eine Vielzahl gleichgelagerter oder identischer einfacher Rechtsverstöße vorliegt.

Bei derartigen Sachverhalten sei es zumutbar, den grundlegenden Sachverhalt einmalig von einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen und dann ein entsprechendes Musterschreiben selbständig zu verschicken. Darüber hinaus besteht nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch kein Anspruch auf die Erstattung von Abmahnkosten bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung, die in der Lage sind, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Rechtsverstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen. (uma)