Elektronische Gesundheitskarte: Bundesärztekammer stellt Notfall-Spezifikationen online

Im Datencontainer des Patienten sollen u.a. Angaben zur Organspendebereitschaft und zur Patientenverfügung gespeichert sein. Im Arzt-Datencontainer finden sich u.a. bis zu 20 Diagnosen sowie weitere Informationen zu Medikamenten, Implantaten usw.

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Von
  • Detlef Borchers

Die Bundesärztekammer hat ihr Arbeitskonzept (PDF-Datei) und das daraus resultierende Lastenheft (PDF-Datei) zum Notfalldatenmanagement der elektronischen Gesundheitskare (eGK) zum Download bereitgestellt. Die Maßnahme soll die Akzeptanz der eGK in der Ärzteschaft verbessern. Wie berichtet, fordern Ärzte ein juristisches Gutachten, dass die Frage der Haftbarkeit beim Speichern von Notfalldaten auf der Karte untersuchen soll.

Wie das Arbeitskonzept zum Umgang mit Notfalldaten (NFD) ausführt, wird es einen ärztlichen und einen vom Patienten geführten Teil beim NFD-Datensatz geben. Im Datencontainer des Patienten sollen Angaben zur Organspendebereitschaft, zur Patientenverfügung und zur Vorsorgevollmacht gespeichert sind. Diese Angaben zu den medizinischen Willenserklärungen ersetzen nicht den herkömmlichen Organspende-Ausweis (bzw. das explizite Organspendeverbot, wie es in Österreich verlangt wird), sondern geben im Notfall Auskunft darüber, wo die notwendigen Dokumente verwahrt sind.

In dem vom Arzt beschriebenen Datencontainer findet sich noch einmal der komplette Stammdatensatz, bis zu 20 nach ICD-10 kodierte Diagnosen, die Angaben zu den 20 wichtigsten Medikamenten und Angaben zu Allergien und Unverträglichkeiten. Darüber hinaus können Besonderheiten wie das Vorhandensein einer Schwangerschaft, Angaben zu Implantaten und Kommunikationsstörungen (Hörgeräte, Taubheit usw.) gespeichert werden, damit im Notfall besser auf den Patienten eingegangen werden kann. Entgegen landläufigen Artikeln über die Gesundheitskarte ist die Blutgruppe nicht Teil der NFD, soll aber als eine Art Placebo zur "Akzeptanzbildung" auf die Karte geschrieben werden. "Die Angabe z.B. der Blutgruppe wird von Patienten aus historischen Gründen im Notfalldatensatz erwartet", heißt es im Konzept der Bundesärztekammer, das explizit darauf hinweist, dass sich im Notfall der Arzt nicht auf den "Fremdbefund der Blutgruppe" verlassen darf.

Zum Konzept und zum danach entwickelten Pflichtenheft liefert die Bundesärztekammer eine Abschätzung, wie häufig die NFD benötigt werden könnten. Den weitaus größten Teil der Personen, die so von einem NFD profitieren, stellen die chronisch Erkrankten mit 288 Millionen Fällen und die Patienten mit seltenen Erkrankungen mit 72 Millionen Fällen im Jahr da, basierend auf dem Erfahrungswert von 18 Arztbesuchen.

Im Unterschied zu früheren Konzepten im Umgang mit dem NFD ist die PIN-Eingabe des Patienten beim Anlegen des Notfalldatensatzes nicht mehr obligatorisch. Beim Auslesen der Daten abseits akuter Notfälle kann der Patient sein Einverständnis durch Eingabe der PIN dokumentieren, muss es aber nicht. In solchen Fällen soll es ausreichen, wenn der Patient sein Einverständnis unterschriftlich dokumentiert hat und der Arzt dies in seinen Unterlagen gespeichert hat. Die grundsätzlich freiwillige Anlage einer Online-Sicherheitskopie des NFD in der telematischen Infrastruktur muss hingegen mit Eingabe der Patienten-PIN dokumentiert werden.

Neben der juristischen Untersuchung zur Haftbarkeit ärztlicher Angaben beim Anlegen oder Auslesen der Notfalldaten fordern die Ärzte Schulungen im Umgang mit diesen Daten, die von den Krankenkassen bezahlt werden sollen. Außerdem wollen sie für die Anlage bzw. für die Aktualisierung dieser Daten gesondert honoriert werden. (jk)