Sperrverfügungen gegen Wettanbieter in NRW

Zwei deutsche Provider wehren sich vor Gericht gegen eine Anordnung des Düsseldorfer Regierungspräsidenten, zwei Online-Angebote für Sportwetten und Lotto zu sperren.

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Von
  • Torsten Kleinz

Während die Auseinandersetzung um die Neufassung des Glücksspiel-Staatsvertrags derzeit hohe Wellen schlägt, hat die Bezirksregierung Düsseldorf bereits Fakten geschaffen. Wie erst jetzt bekannt wurde, hat die Behörde die Deutsche Telekom und Vodafone bereits im August 2010 zur Sperre zweier Glücksspielseiten verpflichtet. Bis zur gerichtlichen Klärung wurde die Vollstreckung der Sperrverfügungen allerdings ausgesetzt.

Betroffen sind die Angebote Bwin und Tipp24. In den Sperrverfügungen vom 12. August 2010 wurden die Provider aufgefordert, innerhalb von vier Wochen den Zugang zum Internetangebot der Websites bwin.com und tipp24.com durch die Einrichtung einer DNS-Sperre in NRW zu erschweren. Die Provider ergriffen rechtliche Schritte gegen die Sperrverfügung, worauf die Bezirksregierung bis zur rechtlichen Klärung auf die Durchsetzung der Netzsperren verzichtete.

Mit ähnlichen Sperrverfügungen hatte der damalige Regierungspräsident Jürgen Büssow (SPD) bereits 2002 die Sperrung von zwei Seiten mit nationalsozialistischen Inhalten angeordnet und anschließend juristisch durchgefochten. Als die Bezirksregierung im Zuge einer Neuordnung die Zuständigkeit für die Medienaufsicht verloren hatte, konzentrierte sich Büssow auf illegale Glücksspiel-Anbieter. So ließ er im Jahr 2008 zwei nach deutschem Recht illegalen Wett-Angeboten die Domainnamen entziehen.

Die neuerlichen Sperrverfügungen sind ein Querschlag des umstrittenen Politikers, der kurz nach der Amtsübernahme der neuen rot-grünen Landesregierung im Juli 2010 abgelöst worden war. Obwohl sich Rot-Grün im Koalitionsvertrag (PDF-Datei) ausdrücklich "gegen jede Form der Zensur" im Internet ausgesprochen hatte, griff der Behördenleiter zu dem auch juristisch umstrittenen Mittel – nur wenige Tage bevor er in den Ruhestand versetzt wurde.

Die Bezirksregierung bestätigte die Sperrungsverfügungen und die Gerichtsverfahren gegenüber heise online, wollte aber keine näheren Angaben zum Verfahrensverlauf und den Gründen für die Sperrverfügungen machen. Auch das nordrhein-westfälische Innenministerium lehnte eine Stellungnahme mit Verweis auf die laufenden Gerichtsverfahren ab.

"Nach unserer Auffassung verstößt eine Sperrverfügung für Glücksspielseiten gegen das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis", erklärt Telekom-Sprecher Philipp Blank. Der Konzern hat vor dem Verwaltungsgericht Köln ein Eilverfahren und ein Hauptsacheverfahren gegen die Sperrverfügung angestrengt. Auch Bürgerrechtler sehen den Provider im Recht. "Für Sperrungsanordnungen gegen Zugangsprovider bietet der geltende Glücksspielstaatsvertrag keine ausreichende Rechtsgrundlage", meint Rechtsanwalt Thomas Stadler gegenüber heise online. "Access-Provider werden aber nach Paragraph 8 des Telemediengesetzes ausdrücklich als für fremde Informationen nicht verantwortlich qualifiziert. Sie sind deshalb kein geeigneter Adressat behördlicher Sperrverfügungen." Stadler, der dem Arbeitskreis gegen Internetsperren und Zensur angehört, hat zudem verfassungsrechtliche Bedenken. So ließen sich bei der Sperre die Blockade anderer Angebote kaum vermeiden.

Dieser Auffassung haben bereits mehrere Aufsichtsbehörden widersprochen. So erklärte ein Vertreter des hessischen Innenministeriums bereits vor zwei Jahren, dass der Glücksspiel-Staatsvertrag eine ausreichende Grundlage für Sperrverfügungen biete. Ganz sicher scheinen sich die Landesregierungen dabei jedoch nicht zu sein. So sind in dem im April vom Chaos Computer Club veröffentlichten Entwurf für eine Novellierung des Staatsvertrags ausdrücklich Einschränkungen des grundgesetzlich garantierten Fernmeldegeheimnisses vorgesehen, die Haftung der Provider wurde ausgedehnt.

Neben grundrechtlichen Bedenken führt die Deutsche Telekom auch praktische Gründe gegen die Sperrverfügung an. Hatte die Bezirksregierung 2002 noch alle bekannten Internet-Provider in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Sperre verpflichtet, beschränkte sich die Behörde nun auf die beiden größten Anbieter. "Eine Sperrverfügung, die sich nur an einzelne Internetzugangsanbieter richtet, macht keinen Sinn", sagt Blank. So sei es technisch nicht umsetzbar, die Kunden aus Nordrhein-Westfalen anders zu behandeln als die aus anderen Bundesländern. Obendrein könnten die Nutzer die Sperren einfach umgehen. Auch Vodafone schließt sich dem an: "Wir halten die Sperren in rechtlicher und technischer Hinsicht für nicht akzeptabel", erklärt ein Sprecher auf Anfrage. Das Unternehmen geht deshalb vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die Verfügung vor.

Mit einer baldigen Entscheidung wird aber weder in Köln noch in Düsseldorf gerechnet. Die Unterzeichnung des neuen Glücksspiel-Vertrags könnte hingegen schon Ende Juli erfolgen, sofern die Landesregierungen nicht wesentliche Änderungen an dem Vertragstext beschließen, erfuhr heise online aus der Staatskanzlei Sachsen-Anhalt, die für den Vertrag federführend ist. Von solchen Änderungen sei dort bisher aber noch nichts bekannt. (vbr)