Österreichische Provider müssen nicht alle User-Daten herausgeben

Eine Urheberrechtsverwertungsgesellschaft hatte von einem Provider die Bekanntgabe der Identität eines Nutzers verlangt, der über eine dynamische IP-Adresse urheberrechtlich geschütztes Material widerrechtlich in einer Tauschbörse angeboten haben soll.

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Ein österreichischer Internetprovider muss nach einer Gerichtsentscheidung in zweiter Instanz bestimmte User-Daten nicht herausgeben. Eine Urheberrechtsverwertungsgesellschaft hatte von dem Provider die Bekanntgabe der Identität eines bestimmten Nutzers verlangt, der über eine dynamische IP-Adresse urheberrechtlich geschütztes Material widerrechtlich in einer Tauschbörse angeboten haben soll. Einem entsprechenden Antrag hatte die Untersuchungsrichterin, die in dem Fall Vorerhebungen wegen § 91 Abs 1 Urheberrechtsgesetz führt, stattgegeben; doch die Ratskammer des Landesgerichts für Strafsachen Wien hat diesen Beschluss am 1. Dezember aufgehoben.

Wie die Ratskammer in der nun veröffentlichten Begründung ausführt, handelt es sich bei einer dynamischen IP-Adresse keinesfalls um ein Stammdatum, welches einem bestimmten Internetanschluss auf Dauer zugewiesen ist. Vielmehr sei sie "ein so genanntes Log-Datum einer konkreten Internetverbindung, welche zusätzlich noch durch Datum und Uhrzeit individualisiert werden muss, damit mittels eines rückwirkenden Auswertungsvorganges aus sämtlichen Internetanschlüssen der an der interessierenden Verbindung beteiligte Anschluss herausgefiltert und individualisiert werden kann." Daher kann die Identität des Beschuldigten nur mittels Rufdatenrückerfassung eruiert werden. Ein dafür notwendiger Gerichtsbeschluss ist allerdings gemäß § 149a Absatz 2 Strafprozessordnung ohne Zustimmung des Anschlussinhabers nur dann zulässig, wenn "dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann (...)". Verstöße gegen § 91 Abs 1 Urheberrechtsgesetz können maximal mit sechs Monaten Freiheitsstrafe geahndet werden.

Anders die Rechtslage bei statischen IP-Adressen. Der Branchenverband Internet Service Provider Association Austria (ISPA) geht davon aus, dass die Identität von Nutzern fixer IP-Adressen bekannt gegeben werden muss, wenn dies ein Richter anordnet. Auch wenn eine Verwaltungsbehörde den Verdacht hegt, dass der User einer statischen IP-Adresse "durch eine über ein öffentliches Telekommunikationsnetz gesetzte Handlung eine Verwaltungsübertretung begangen" hat, steht dieser Behörde gemäß § 90 Abs 6 Telekommunikationsgesetz 2003 die Bekanntgabe seiner Identität zu. Davon wiederum zu unterscheiden sind Logdaten über die Nutzung des Internetzugangs. Diese Daten dürfen laut ISPA nur nach richterlicher Anordnung herausgegeben werden. Durch Gerichtsurteile gesichert ist diese Rechtansicht aber noch nicht, weitere Musterprozesse sind zu erwarten. (Daniel AJ Sokolov) / (jk)