Unternehmen muss Handelsvertreter nur die notwendigste Ausstattung zur VerfĂĽgung stellen

Handelsvertreter, die ihren Job besonders gut machen wollen, bleiben unter Umständen auf den dabei entstanden Kosten sitzen. Denn "ihre“ Firma muss nur das Notwendigste bezahlen.

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Von
  • Marzena Sicking

Dass dem Kunden die Firmenzeitschrift und Werbegeschenke überreicht werden und sich die Handelsvertreter fortbilden und dadurch positiv von der Konkurrenz unterscheiden, ist durchaus im Interesse der Firma. Nur bezahlen muss sie die dazugehörigen Kosten deswegen noch lange nicht. Das hat jedenfalls der Bundesgerichtshof bestätigt, der gleich in zwei Fällen darüber entscheiden musste, in welchem Umfang Handelsvertreter gegen den Unternehmer einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln haben (Urteile vom 4.5.2011, Az.: VIII ZR 10/10 und VIII ZR 11/10).

Geklagt hatte ein Handelsvertreter, der für einen Dienstleister Finanzprodukte vertrieb. Der Auftraggeber bot seinen Handelsvertretern die Möglichkeit, an Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Zur Unterstützung ihrer Vermittlungstätigkeit konnten sie außerdem verschiedene mit dem Logo der Firma versehene Artikel wie Briefpapier, Visitenkarten, Datenerhebungsbögen und Werbegeschenke aller Art ordern. Im Angebot war auch die hauseigene Zeitschrift "Finanzplaner", die die Handelsvertreter für die von ihnen betreuten Kunden bestellen konnten.

Diese Hilfsmittel waren allerdings nicht umsonst, sondern mussten von den Handelsvertretern bezahlt werden. Auch der Kläger nutzte die Angebote und die Rechnungen dafür wurden von seinem Provisionskonto beglichen. Kostenpflichtig war auch die Nutzung der Vertriebssoftware, die die Firma den Handelsvertretern zur Verfügung stellte. Der Mitarbeiter sah nicht ein, warum er die Kosten tragen sollte, wo die Mittel doch allesamt der Absatzförderung dienten und klagte.

Die Vorinstanzen urteilten nun unterschiedlich darüber, welche Kosten von wem zu tragen sind. Der Bundesgerichtshof hat die Sache jetzt klargestellt. So hat der Handelsvertreter laut Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nur einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln gemäß § 86a HGB. Dieser besagt ganz klar, dass der Unternehmer seinem Handelsvertreter nur die Unterlagen und Hilfsmittel zur Verfügung stellen muss, die zur Ausübung der Tätigkeit wirklich erforderlich sind. Also beispielsweise Produktmuster, Preislisten, Geschäftsbedingungen und Produktinformationen. Die Details können sich je nach Art der vertriebenen Produkte natürlich unterscheiden. Doch was der Handelsvertreter nicht zwingend braucht, um das Produkt zu verkaufen, muss von der Firma nicht getragen werden.

So hat der Handelsvertreter keinen Anspruch darauf, dass die Kosten für die Weiterbildung übernommen werden, sofern es sich nicht um die Vermittlung von unbedingt notwendigen Produktinformationen, sondern um Zusatzqualifikationen handelt. Die Software, muss hingegen die Firma selbst bezahlen bzw. den Vertretern kostenlos zur Verfügung stellen, weil sie Komponenten enthält, ohne die eine Vermittlungstätigkeit des Klägers gar nicht möglich gewesen wäre. Büroausstattung, Werbegeschenke, Zeitschriften und anderes "Zubehör“, dass der Handelsvertreter zur allgemeinen Kundenpflege einsetzt, muss vom Unternehmen hingegen nicht bezahlt werden. (Marzena Sicking) / (map)