Erholungsbeihilfe: Holen Sie sich den Urlaubs-Bonus beim Chef!

Die Erholungsbeihilfe erlaubt Arbeitgebern, die Kur oder Erholungsreise des Mitarbeiters zu bezuschussen. Nur ist das den wenigsten Chefs und Angestellten bekannt.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wer seinen Mitarbeitern keine Gehaltserhöhung geben kann, ihnen für besondere Verdienste aber möglichst steuergünstig einen Bonus zukommen lassen möchte, hat verschiedene Möglichkeiten. Eine davon ist die sogenannte "Erholungsbeihilfe", die den meisten Arbeitgebern und Arbeitnehmern aber gar nicht bekannt ist. Dabei kann sich diese Alternative für beide Seiten durchaus lohnen.

Fährt der Mitarbeiter beispielsweise auf Kur, so kann der Arbeitgeber ihn dabei mit einem Zuschuss von bis zu 156 Euro pro Jahr unterstützen. Zusätzlich darf er auch noch 104 Euro für den Ehegatten bzw. die Ehegattin überweisen und bis zu 52 Euro für jedes Kind des Unternehmers. Ein paar hundert Euro können so also schon zusammenkommen.

Die Zuwendung muss allerdings in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Kur oder der Erholungsreise stehen. Ăśblicherweise sollte der Betrag innerhalb des Zeitrahmens von drei Monaten (vor oder nach der Reise) ausgezahlt worden sein.

Auch muss die Erholungshilfe versteuert werden. In der Regel übernimmt der Arbeitgeber das und zahlt den Pauschalsteuersatz von 25 Prozent. Die Erholungsbeihilfen sind nicht als Arbeitsentgelt zu erfassen und damit auch nicht sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber spart bei diesem Zuschuss im Vergleich zu anderen Varianten also auch noch Geld. Allerdings sollte man die Grenzbeträge genau beachten und auf gar keinen Fall überschreiten, auch nicht um einen Cent. Denn dann ist die pauschale Versteuerung nicht mehr erlaubt, die Zahlung wird als Arbeitsentgelt behandelt und es werden alle Abgaben fällig. (Marzena Sicking) / (map)