Beschwerden gegen Sicherstellung von Anonymisierungsserver zurückgewiesen

Nach Ansicht des Landgerichts Konstanz war der staatliche Zugriff rechtmäßig. Für die Ermittlungsbehörden habe keine andere Möglichkeit als die Beschlagnahme der Server bestanden, um Tatverdächtige zu identifizieren.

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Von
  • Dr. Marc Störing

Im Streit um die von der Staatsanwaltschaft Konstanz veranlassten bundesweiten Sicherstellungen verschiedener Anonymisierungsserver im Zuge von Ermittlungen wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie liegen nun Entscheidungen über die Beschwerden verschiedener Betroffener vor. In technisch fachkundigen Darstellungen hat das Landgericht (LG) Konstanz in einer heise online vorliegenden Entscheidung die Beschwerde gegen die Beschlagnahme als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen (LG Konstanz, Beschluss vom 27.10.2006 [4 Qs 92/06]). Dabei stützten sich die Richter der 4. Großen Strafkammer zunächst auf die gängige Ansicht, dass auch Datenträger und hierauf gespeicherte Daten als Beweismittel für ein Strafverfahren grundsätzlich beschlagnahmbar seien.

Auf die im vorliegenden Fall spezielle Problematik, dass es sich bei diesen Daten um Verkehrsdaten handeln dürfte, die unter dem speziellen Grundrechtsschutz des Art. 10 GG stehen, ging das Gericht dann ebenfalls ein. In der entscheidenden Frage, ob eine einfache Beschlagnahme nach § 94 der Strafprozessordnung (StPO) zulässig sei oder ob somit die eigentlich für den Zugriff auf Verkehrsdaten vorgesehenen §§ 100g, 100h StPO unzulässig umgangen wurden, entschied das Gericht entgegengesetzt zum Landgericht Frankfurt (Beschluss vom 15.09.2003 [Az.: 5/6 Qs 47/03]), ohne sich ganz ausdrücklich mit dem Standpunkt der Frankfurter Richter aus dem Jahre 2003 auseinanderzusetzen.

Eine Anordnung nach den §§ 100g, 100h StPO kam nach Auffassung der Konstanzer Richter nicht in Betracht, da seitens der Serverbetreiber keine Verpflichtung bestanden habe, entsprechende Daten überhaupt zu speichern. Daraus folge, so das Landgericht Konstanz, dass auch keine Auskunftsverpflichtung nach den §§ 100g, 100g StPO bestehe. Eine solche Verknüpfung aus Speicherverpflichtung und Auskunftsverpflichtung steht jedoch im Widerspruch zum herrschenden Verständnis der §§ 100g, 100h StPO, nach dem eine Speicherverpflichtung nicht erforderlich ist, und sich die Auskunftsverpflichtung auf die Daten bezieht, die ein Anbieter aufgrund bestehender Regelungen zulässigerweise erhebt und speichert, etwa zu Abrechnungszwecken.

Auch den Einwand, dass mangels überhaupt erfolgender Speicherung der Daten die gesamte Maßnahme ungeeignet und schon deshalb unzulässig wäre, ließen die Richter nicht gelten: Diese Behauptung sei nicht verifizierbar, zudem bestünde die Gefahr, dass bei einer Aufforderung zur Herausgabe der Dateien diese gelöscht würden, falls sie tatsächlich doch vorhanden wären. Letztlich habe für die Ermittlungsbehörden keine andere Möglichkeit als die Beschlagnahme der Server bestanden, um die Tatverdächtigen zu identifizieren. Deshalb sei der staatliche Zugriff rechtmäßig gewesen. (Marc Störing) / (pmz)