Landgericht bestätigt Abmahnmissbrauch bei Mehrfachvertretung

Das Landgericht Bielefeld ist der gleichen Meinung wie das Amtsgericht Lübbecke, nach der ein Anwalt seine Kosten nicht auch für die Vertretung von Tochterfirmen eines abmahnenden Konzerns verlangen durfte.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Die Aufforderung zur Zahlung von Anwaltskosten wegen des Setzens von Hyperlinks auf ausländische Glückspielseiten stellt weiterhin einen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Anwalt neben dem Konzern zusätzlich im Namen weiterer Tochterfirmen tätig wird und auch dafür ein weiteres Honorar verlangt. Dies hat das Landgericht Bielefeld entschieden (Az. 21 S 159/05) und somit die Entscheidung des Amtsgerichts Lübbecke bestätigt.

Laut Aussage des Prozessbevollmächtigten des abgemahnten Homepage-Inhabers sah das Landgericht in der Mehrfachvertretung einen deutlichen Fall des Abmahnungsmissbrauchs, "da der Klägerseite alleine beziehungsweise überwiegend daran gelegen sei, die anwaltlichen Abmahnkosten einzustreichen". Da die schriftlichen Urteilsgründe des Landgerichts noch nicht vorliegen, ist derzeit noch offen, ob das unterlegene Unternehmen weitere Rechtsmittel einlegen will oder das Urteil rechtskräftig werden lässt. (Noogie C. Kaufmann) / (anw)