Offene Sache
Der Open-Source-Gedanke ist nicht auf Software beschränkt. Auch für Hardwarekomponenten existieren vergleichbare Lizenzmodelle. Mit der kürzlich veröffentlichten "Open Source Hardware Definition" tun sich neue Rechtsfragen auf.
Bislang führte Open-Source-Hardware (OSH) ein Schattendasein. Doch ein Blick in die Vielzahl der Projekte, die "Open Hardware" entwickeln oder einsetzen, zeigt, dass es sich um einen wichtigen und ernst zu nehmenden Bereich handelt. Beispielsweise hat Sun bereits 2006 das Design der SPARC-Prozessorarchitektur unter der Bezeichnung OpenSPARC offengelegt. Mangels eigenständiger Lizenzmodelle für offene Hardware verwendete man damals noch die für Open-Source-Software (OSS) entwickelte GNU GPL für den lizenzrechtlichen Rahmen. Die Spannbreite weiterer Projekte reicht von OScar (Open Source Car), einem Kraftfahrzeug, dessen Entwicklung Open-Source-Prinzipien folgt, über ein Projekt zur Entwicklung von Prothesen (Open Prothetics Project) bis hin zum 3D-Drucker RepRap. Im IT-Bereich kommen Projekte wie Open-Core, das die Entwicklung von CPUs und Mikrochips umfasst, oder die Spielkonsole Pandora hinzu.
Offenheit nicht nur fĂĽr Software
Bereits Version 1.0 der TAPR Open Hardware License (OHL) aus dem Jahr 2007 beschrieb Open Hardware so: "Open Hardware ist ein 'Ding' – ein physischer Gegenstand, entweder elektrischer oder mechanischer Art –, dessen Designinformationen der Öffentlichkeit derart zugänglich und nutzbar gemacht werden, dass jeder dieses 'Ding' herstellen, abändern, vertreiben oder nutzen darf." Damit sind die wesentlichen Leitgedanken schon gut beschrieben. Bekanntermaßen hat der Open-Source-Gedanke seinen Ursprung in der Softwareentwicklung. Hier wie dort bestimmen aber die den jeweiligen Werken zugrunde liegenden Lizenzbedingungen den Umfang der Rechte Dritter, die diese Werke nutzen wollen. Es ist ein Trugschluss, davon auszugehen, dass unter eine Open-Source-Lizenz gestellte Hardwarekomponenten stets ohne Einschränkungen genutzt, verändert und vervielfältigt werden dürfen. Auch in diesem Bereich muss man zwischen freien und OSH-Komponenten unterscheiden.
Allen OSH-Lizenzmodellen ist gemein, dass sie sich im Inhalt und der Ausgestaltung an den einschlägigen OSS-Lizenzmodellen orientieren. Vereinzelt werden entsprechende Projekte auch direkt unter OSS-Lizenzmodelle gestellt. Das Projekt des 3D-Druckers RepRap zieht die GNU GPL sogar sowohl für den Software- als auch für den Hardwareteil des Projekts heran. Unter freier Hardware sind Komponenten unter Lizenzen zu verstehen, die teils deutlich liberaler sind als Copyleft-Lizenzen wie die TAPR OHL. Ohne Zweifel bestehen zwischen Software, Programmbibliotheken und dergleichen einerseits und Hardware andererseits bedeutende Unterschiede, auf die auch Lizenzmodelle Rücksicht nehmen müssen. Der Grundgedanke bleibt aber gleich, sodass entsprechende Lizenzmodelle auf den ersten Blick denjenigen bekannt vorkommen dürften, die sich bereits mit OSS beschäftigt haben. Die fundamentalen Unterschiede rühren daher, dass sich die Hardwarelizenzen stärker am Patentrecht orientieren und für sie im Vergleich zu Programmen das Urheberrecht nur eine untergeordnete Rolle spielt.
Zwischen Plan und Produkt differenzieren
Den Unterschied verdeutlicht die Einleitung der TAPR OHL. Die Lizenz differenziert ausdrücklich zwischen der Dokumentation, also den Designvorgaben für Hardwarekomponenten, und den Produkten selbst, die auf der Grundlage der Dokumentation entstanden. Herstellung und Vertrieb von Produkten sind grundsätzlich erlaubt, wenn die zugrunde liegende Dokumentation unter der OHL auslizenziert wird. Dies setzt aber voraus, dass die Initiatoren entweder die zugrunde liegende Dokumentation mitliefern oder diese drei Jahre lang jedem Interessierten zur Verfügung stellen. Wer eine unter der Lizenz stehende Dokumentation verändert, darf danach hergestellte Produkte an Dritte nur unter besonderen Bedingungen abgeben. Die Änderungen sind ihrerseits unter die OHL zu stellen und kenntlich in die Dokumentation einzuarbeiten. Außerdem soll der Bearbeiter versuchen, die abgeänderte Dokumentation einem der Vorentwickler per E-Mail zu schicken. Die Änderungen in der Dokumentation unterliegen hier also dem Copyleft-Gedanken, dem beispielsweise auch die GPL für den Softwarebereich folgt.
Nicht nur Hardwareaspekte sind betroffen
Die jüngst veröffentlichte Open Source Hardware Definition (OSHD-Lizenz) geht einen ähnlichen Weg. Die Initiatoren arbeiten derzeit an Grundprinzipien eines Open-Hardware-Modells, die nach Abschluss der öffentlichen Diskussion in ein Lizenzmodell münden sollen. Eine wichtige Grundregel der OSHD-Lizenz: Beim Vertrieb von Hardware müssen immer auch die technischen Dokumente mitgeliefert werden. Diese darf jedermann weiterverarbeiten oder -vertreiben. Allerdings darf man hierfür kein Entgelt verlangen. Ebenso wenig darf die Herstellung und der Vertrieb weiterer Produkte durch Dritte etwas kosten. Einen interessanten Ansatz wählt die OSHD-Lizenz an der Schnittstelle zwischen Hardware und Software. Soweit für die Nutzung der Hardwarekomponente Software benötigt wird, müssen die Schnittstellen so dokumentiert sein, dass sich für ihre Nutzung entsprechende OSS entwickeln lässt. Alternativ handelt es sich um eine bereits unter einer Open-Source-Lizenz verfügbare Software. Allerdings muss dies eine von der Open Source Initiative (OSI) anerkannte Lizenz sein, was für viele entsprechende Lizenzbedingungen der Fall ist. Der Hersteller OSHD-lizenzierter Produkte soll die eigentlichen Entwickler der technischen Spezifikationen vor rechtlicher Inanspruchnahme schützen. Deswegen darf er beim Vertrieb nicht den Eindruck erwecken, die Produkte seien von den Entwicklern auch hergestellt und geprüft worden.
Aus dem gleichen Grund darf er keine Marken oder Bezeichnungen der ursprünglichen Entwickler auf den Produkten anbringen. Die OSHD-Prinzipien enthalten einige weitere Klarstellungen. Gibt jemand Dokumentationen und Produkte weiter, sollen die Rechte aus der OSHD-Lizenz automatisch auch dem Empfänger zustehen, ohne dass es einer erneuten, ausdrücklichen Lizenzeinräumung bedarf. Sind einzelne Komponenten eines Produkts unter die Lizenz gestellt, dürfen diese auch in völlig anderen Produkten eingesetzt oder für solche Produkte hergestellt werden. Eine wichtige Regel wird hinsichtlich anderer Hardware- und Softwarekomponenten getroffen. Die OSH-Lizenz darf keine Auswirkungen auf andere Teile eines Produkts haben, deren Herstellung und Vertrieb unter anderen Lizenzen erfolgt. Die OSH-Lizenz will sich diesen weiteren Komponenten nicht aufdrängen. Sie hält ausdrücklich fest, dass durchaus auch nicht unter OHL-Modellen stehende Teile mit OSHD-lizenzierten Teilen kombiniert werden dürfen. Auch darf ein Entwickler nicht vorschreiben, dass Anwender die OSHD-Produkte nur mit Open-Source-Software nutzen dürfen.
Potenzieller Konfliktherd Mischformen
Schwierig wird es jedoch in den Fällen, in denen mehrere Komponenten eines Projekts jeweils unter verschiedenen Lizenzbedingungen stehen, wenn man zwischen einzelnen Elementen eines Produkts nicht trennen kann. Probleme entstehen dabei immer dann, wenn die Lizenzmodelle untereinander nicht kompatibel sind. Trifft beispielsweise eine Copyleft-Lizenz, wie die GPL, auf eine Non-Copyleft-Lizenz, wie die BSD License, ergeben sich mitunter nicht lösbare Konflikte, die zu Rechtsverletzungen führen können. Wie auch in der OSS-Welt muss man genau hinsehen, was unter dem jeweiligen "Produkt" zu verstehen ist. Werden zwei auf OH-Lizenzen fußende Elemente so kombiniert, dass sie sich nicht logisch voneinander trennen lassen, müssen die Lizenzmodelle der beiden Elemente miteinander vereinbar sein. Steht nur eines dieser Elemente unter einer Copyleft-Lizenz, muss man folglich das ganze Produkt unter die Copyleft-Lizenz stellen. Hält sich der Hersteller oder Entwickler nicht an diesen Grundsatz, kann juristisches Ungemach drohen. Für den Softwarebereich ist dies anerkannt. Deutsche Gerichte haben beispielsweise die GPL als wirksam nach deutschem Recht anerkannt. Wer sie verletzt, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Für den OSH-Bereich sind zwar noch keine entsprechenden Urteile bekannt. Entsprechende Lizenzmodelle dürften aber vor deutschen Gerichten Bestand haben.
Fazit
Open-Source-Hardware ist eine interessante Spielart des Open-Source-Gedankens. Mit Lizenzmodellen wie der TAPR Open Hardware License oder dem ambitionierten Projekt Open Source Hardware Definition werden die für Software entwickelten Grundprinzipien auf den Hardwarebereich angewandt und angepasst. Zu Recht wird dabei den grundsätzlichen Unterschieden beider Welten Rechnung getragen. Bei Open Hardware ist zwischen der Dokumentation einerseits und den hergestellten Produkten andererseits zu differenzieren. Genau hinschauen sollte man, wenn Projekte einfach OSS-Lizenzbedingungen auch auf Hardware anwenden.
Viele Regelungen sind vielleicht noch einigermaßen gut auf die Produktdokumentation anzuwenden. Den Besonderheiten physischer Produkte werden sie im Zweifel aber nicht gerecht. Beispielsweise gilt dies für Gewährleistungsfragen. Rechtsfragen entstehen auch dann, wenn ein Anbieter mehrere Elemente unter verschiedenen Lizenzmodellen zusammenfügt. Sind diese logisch voneinander zu trennen, sollten keine rechtlichen Schwierigkeiten bestehen, wenn die Lizenzmodelle eine Kombination nicht grundsätzlich verbieten. Andernfalls kann es zu Rechtsverletzungen kommen, wenn etwa ein Element unter Copyleft steht und ein anderes nicht. Auch wenn noch keine Gerichtsurteile aus diesem Bereich bekannt sind, dürften OSH-Lizenzen grundsätzlich mit deutschem Recht vereinbar sein. Vor einer Produktion oder Weiterentwicklung entsprechender Hardwarekomponenten ist in jedem Fall eine juristische Klärung der Rechtsfragen angezeigt, um keine teuren und zeitraubenden Rechtsstreitigkeiten zu provozieren.
Der Autor Tobias Haar, LL.M., ist Syndikusanwalt und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt IT-Recht. / (avr)