OLG Köln stärkt Rechte von Verbrauchern bei Tauschbörsen-Abmahnungen

Ein Verbraucher, der eine zu weit gefasste Abmahnung erhalten hat, muss laut einem Beschluss des OLG Köln nicht die Kosten für eine sich daraus ergebende einstweilige Verfügung übernehmen.

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  • Joerg Heidrich

Ein Verbraucher, der eine zu weit gefasste Abmahnung erhalten hat, muss nicht die Kosten für eine sich daraus ergebende einstweilige Verfügung übernehmen. Das geht aus einem Beschluss (PDF-Datei) des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Mai 2011 (Az. 6 W 30/11) hervor. Dies gilt zumindest dann, wenn die Abmahnung darauf schließen lässt, dass den Empfänger Nachteile erwarten, wenn er sie nicht annimmt.

Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Abmahnung, die ein Buchverlag einem Internetnutzer zugesandt hat, weil dieser ein Hörbuch über ein Filesharing-Netzwerk angeboten haben soll. Dieser lag eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, nach der sich der Empfänger verpflichten sollte, es zu unterlassen, "geschützte Werke" des Verlags "oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen". Weiterhin wurde in dem Anwaltsschreiben darauf hingewiesen, dass die Unterlassungserklärung unwirksam werden kann, wenn sie eingeschränkt wird; daraus könnten sich Kostennachteile ergeben.

Der Empfänger der Abmahnung reagierte zunächst nicht auf das Schreiben. Das Landgericht Köln erließ daraufhin auf Antrag des Buchverlags eine einstweilige Verfügung, in der dem Antragsgegner untersagt wurde, das Hörbuch über das Internet bereitzustellen. Dieser gab daraufhin eine auf das konkrete Werk beschränkte Unterlassungserklärung ab und erklärte das Verfahren für erledigt. Er erläuterte, er sei zu dem besagten Zeitpunkt im Urlaub gewesen, so dass die Tat nur ein unbekannter Dritter über sein WLAN begangen haben könne.

Durch die Erledigungserklärung hatte das Gericht nach Paragraph 91a der Zivilprozessordnung (ZPO) nur darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Verfahrens verteilt werden. Das Landgericht legte in erster Instanz die Verfahrenskosten zunächst dem Betreiber des WLAN auf. Diese Entscheidung hob das OLG Köln nun nach Beschwerde des WLAN-Betreibers auf und verurteilte den Buchverlag zur Zahlung. Zwar habe dieser grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch gegen den WLAN-Betreiber, da er zumindest als Störer für die Urheberrechtsverletzung hafte, allerdings habe der Antragsgegner "keinen Anlass zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben".

Zur Begründung sagte das Gericht, bei der Formulierung einer Abmahnung müsse zwischen einem gewerblich Handelnden und einem Verbraucher unterschieden werden. Insbesondere dürften Privatpersonen keine Hinweise bekommen, die diese "von der Anerkennung des Anspruchs abhalten können". Gegen diesen Grundsatz habe der Abmahner durch die vorformulierte Unterlassungserklärung verstoßen. Darin sei es um sämtliche Werke des Verlags gegangen, obwohl tatsächlich nur ein Anspruch hinsichtlich der Verbreitung des konkret angebotenen Hörbuchs bestanden habe. Auch die Formulierung hinsichtlich der Nutzung der Erklärung habe nicht dazu geführt, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Der Senat des OLG Köln betritt mit der Entscheidung ausdrücklich juristisches Neuland, da bislang nicht üblicherweise derart zwischen Privatpersonen und gewerblich Handelnden bei Urheberrechtsverletzungen differenziert wurde. Ohnehin würden nach Ansicht des Gerichts erst in jüngster Zeit Verbraucher wegen derartiger Rechtsverletzungen "in einem früher kaum vorstellbaren Umfang" in Anspruch genommen werden. Das "Verhalten einer geschäftlich unerfahrenen und rechtlich nicht beratenen Person" müsse anders ausgelegt werden als das einer gewerblich tätigen Person.

Welche Auswirkungen diese Entscheidung – auch angesichts der jüngst veröffentlichten Zahl von 300.000 monatlich an Rechteinhaber weitergegebene Nutzerdaten – haben wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Ein Freibrief für Filesharer ist darin jedenfalls nicht zu sehen. Rechtsanwalt Patrick Richter, der den betroffenen Verbraucher in dem Verfahren vertreten hatte, rät Abgemahnten "die von ihnen geforderte Unterlassungserklärung oder Kostenerstattung von einem Fachmann prüfen lassen, insbesondere auch, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist".

(anw)