Werbung mit "Made in Germany“ irreführend?

"Made in Germany" ist ein Qualitätssiegel, dass sich Hersteller nur allzu gern auf ihre Produkte schreiben. Wenn einzelne Produktionsschritte im Ausland erfolgen, ist das aber nicht erlaubt.

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Von
  • Marzena Sicking

"Made in Germany": das stand lange Jahre für echte Qualitätsarbeit und zuverlässige Produkte. Kein Wunder also, dass viele Produzenten diesen Stempel gerne auf ihren Waren sehen möchten. Weil dies allerdings auch für solche Anbieter gilt, die ihre Waren gar nicht komplett in Deutschland produzieren lassen, landen solche Fälle regelmäßig vor Gericht, wie Rechtsanwalt Thomas Feil anhand eines aktuellen Falls aufzeigt.

Jeder, der unternehmerisch im Absatz von Waren tätig ist, wird das Problem schon einmal gehört oder sonst zur Kenntnis bekommen haben. Die Bewerbung mit irreführenden Angaben ist grundsätzlich wettbewerbswidrig und kann zu teuren Abmahnungen führen.

Insbesondere ist hier die Bewerbung mit herausragenden Eigenschaften zu benennen. Dazu gehört nach der Rechtsprechung auch der Umstand, dass darauf hingewiesen wird, dass ein Artikel in einem bestimmten Land produziert worden sei. Insbesondere geht es dabei auch regelmäßig um die Kennzeichnung als "Produziert in Deutschland“ oder "Made in Germany“.

Thomas Feil ist seit 1994 als Rechtsanwalt in Hannover tätig. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört auch das Vergaberecht.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 5. April 2011 (Az.: I-20 U 110/10) entschieden, dass die Kennzeichnung als "Produziert in Deutschland“ jedenfalls dann irreführend ist, wenn nicht alle wesentlichen Handlungsschritte in Deutschland erfolgt sind, die zur Produktion des Artikels geführt haben.

Die entsprechende Aussage in der Bewerbung eines Artikels, erst recht dann, wenn sie hervorgehoben ist, führt zu einer bestimmten Erwartungshaltung des angesprochenen Verbrauchers beziehungsweise Verkehrskreises. Jedenfalls dann, wenn diese Erwartung nicht objektiv erfüllt wird, etwa weil nicht alle wesentliche Produktionsschritte im entsprechenden Land vorgenommen worden sind, berechtigt sodann Mitbewerber dazu, Unterlassungsansprüche auf Basis des Wettbewerbsrechts geltend zu machen.

Möchten Sie sich vor derartigen Risiken schützen, so ist zu empfehlen, sich rechtlich beraten zu lassen hinsichtlich der Zulässigkeit bestimmter Artikelbeschreibungen. (Marzena Sicking) / (map)