Länder weiter gegen Entschädigung für Überwachungsdienste

Der Rechtsausschuss des Bundesrates plädiert erneut für die Streichung der Kostenübernahmeklausel im Telekommunikationsgesetz für die privaten Hilfssheriffs. Auch die Regulierungsferien fürs VDSL-Netz stehen in der Kritik.

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Die heftig umstrittene Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG), die der Bundestag mit schwarz-roter Mehrheit Ende November verabschiedet hat, wird voraussichtlich im Vermittlungsausschuss des Parlaments mit dem Bundesrat landen. Allerdings nicht wegen der mit der Novelle verknüpften Freistellung des VDSL-Netzes der Deutschen Telekom von einer vorzeitigen Regulierung, wie sich dies Wettbewerber der Telekom gewünscht hätten. Die "Regulierungsferien" soll das Plenum der Länderkammer bei seiner Sitzung am Freitag zwar gemäß einer Empfehlung des federführenden Rechtsausschuss mit einem Entschließungsantrag als "nicht EU-rechtskonform" kritisieren. Den Vermittlungsausschuss will aber nur der mitberatende Rechtsausschuss des Bundesrates angerufen wissen – vor allem wegen der 2003 ins TKG aufgenommenen Klausel zur Entschädigung von Telcos und Providern für ihre Hilfsleistungen bei staatlichen Überwachungsmaßnahmen.
Mit der neuen TKG-Reform sollen Übergangsregelungen für eine weitgehende Kostenübernahme vor dem Erlass einer späteren konkreten Verordnung über Ausgleichszahlungen sorgen, bemängeln die Rechtspolitiker in ihrer heise online vorliegenden Stellungnahme. Für die seit langem geplante, aber immer wieder hinausgezögerte Rechtsverordnung bestehe "weder ein Bedarf, noch kann ein Anwendungsbereich wirksam eröffnet werden." Auch eine verfassungsgemäße Ausgestaltung der Entschädigungsvorschriften sei "kaum denkbar". Daher müsse "auch die Verordnungsermächtigung selbst" aufgehoben werden. Gleichzeitig entfalle damit "das Bedürfnis für Übergangs- und Vorrangregelungen" im Änderungsgesetz. Auf Widerstand stieß der Vorstoß Bayerns im Rechtsausschuss allein bei Rheinland-Pfalz, sodass mit seiner Verabschiedung durch die Länderchefs zu rechnen ist.
Schon bei der Beratung des TKG-Regierungsentwurfes machte sich der Bundesrat in einer Kehrtwende bisheriger Forderungen dafür stark, die noch unausgefüllte Entschädigungsgrundlage wieder komplett zu streichen. Damals waren die Länder der Ansicht, dass die Hilfssheriffstätigkeiten der Telcos zu den im Rahmen von Zeugenverpflichtungen jedes Bürgers zu erbringenden Leistungen gehören. Demnach sollen die Firmen für ihre Überwachungsdienste weiter nur nach den geringfügigen Sätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) "entlohnt" werden. Die Branche fordert dagegen immer wieder vehement eine weitergehende Kostenübernahme ein, wobei auch eine entsprechende Verfassungsbeschwerde anhängig ist.
In ihrer Begründung haben die Rechtspolitiker nun noch einmal nachgelegt. Eine Sonderregelung nur für Telekommunikationsunternehmen dürfte ihrer Ansicht nach auch gegen den "Gleichbehandlungsgrundsatz" des Artikels 3 Grundgesetz verstoßen. Zwar würden Telcos unter Umständen häufiger in Anspruch genommen als normale Zeugen, räumt der Rechtsausschuss ein. Aber auch andere Unternehmen wie beispielsweise Postdienstleister oder Behörden würden verstärkt zu Ermittlungsmaßnahmen herangezogen. Insbesondere Kreditinstitute würden sogar ungleich öfter als Telekommunikationsunternehmen zur Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Da Paragraph 23 JVEG ferner die Entschädigung speziell für Maßnahmen der TK-Überwachung regele, bestehe auch kein praktisches Bedürfnis für eine weiter gehende Rechtsverordnung. Es sei ja bereits eine abschließende Sonderregelung vorhanden. Darüber hinaus plädiert der Rechtsausschuss dafür, die Haftung von Telcos für die Verfügbarkeit ihrer Dienstleistungen "maßvoll" zu erhöhen.
Der Wirtschaftsausschuss hat dagegen gelb-grünes Licht für das Inkrafttreten der TKG-Änderung gegeben. Die Länderchefs sollen sich ihm zufolge zumindest besorgt über die geplante zeitweilige Freistellung so genannter neuer Märkte von der Regulierung zeigen. Die Bedenken der Wirtschaftspolitiker beziehen sich dabei konkret auf die gesetzlichen Vorgaben des "Vorzugs einzelner Regulierungsziele" und des schwammigen Kriterienkatalogs zur Definition neuer Märkte. Sie kritisieren ferner, dass es Eingriffsmöglichkeiten für den Regulierer erst bei langfristigerer Wettbewerbsbehinderungen gegen soll. Damit würde die angestrebte Klausel die "ordnungspolitische Zweckbestimmung des EU-Rechtsrahmens" und die darin getroffenen Befugnisse der Bundesnetzagentur zur Marktanalyse konterkarieren. Darüber hinaus sei auch eine "effiziente Ausgestaltung der nachträglichen Entgeltregulierung und der besonderen Missbrauchsaufsicht dringend notwendig".
Zur Novellierung des Telekommunikationsgesetzes, der Auseinandersetzung um die Telekommunikationsregulierung und das geplante VDSL-Netz der Deutschen Telekom siehe auch:
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  • (Stefan Krempl) /