Urteil: IP-Adresse überführt Spammer

Nach rund zwei Jahren Rechtsstreit hat das Landgericht Hannover einen Beklagten wegen unerwünschter Versendung von E-Mail-Werbung verurteilt. Eine deckungsgleiche IP-Adresse in Headern zweier E-Mails überführte den Spammer.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 381 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Joerg Heidrich

Nach fast zwei Jahren Dauer hat der Heise Zeitschriften Verlag ein Verfahren vor dem Landgericht Hannover gegen die Fotolabor Treml GmbH als Betreiberin von news-ticker.org wegen der Versendung von Spam-Mails gewonnen (Urteil vom 11. Mai 2006, Az. 21 O 153/04). Der Beklagte wurde nach den Paragrafen 7 und 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verurteilt, "es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs per E-Mail Werbung an solche Empfänger zu versenden, deren Einwilligung dazu nicht vorliegt". Da es sich dabei um einen Anspruch auf Basis des Wettbewerbsrechts handelt, ist es dem Beklagten damit grundsätzlich verboten, an Dritte ohne vorherige Erlaubnis Werbe-Mails zu versenden.

Im Juli 2004 erhielten verschiedene Mitarbeiter des Heise-Verlags sowie bundesweit andere Personen Werbe-Mails für das Angebot des Beklagten. Die Fotolabor Treml GmbH hatte vor Gericht stets geleugnet, Versender dieser Mails zu sein. Verantwortlich sei vielmehr ein "Netzwerk rechtsradikaler IT-Spezialisten" rund um die Newsgroup de.admin.net-abuse.mail, das von "Hannover, Bremen, Stuttgart, München und von Pfadfindern in der Schweiz geführt" werde und in das auch Mitarbeiter des Heise Zeitschriften Verlags involviert seien. Nachweise zu dem absurden Vorwurf blieb der Beklagte schuldig.

Das Landgericht Hannover sieht es zumindest in einem Fall als sicher erwiesen an, dass Treml hinter der Werbung für seine eigenen Seiten steckt. Dabei war im November 2004 um 16:16 Uhr eine Werbe-Mail verschickt worden, worauf unmittelbar danach bei dem Beklagten eine Anfrage nach Details zu der beworbenen Aktion einging. Eine Antwort von Treml erfolgte um 17:09 Uhr. Diese Antwort wurde nachweislich von derselben IP-Adresse verschickt wie die Spam-Mail weniger als eine Stunde zuvor.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stellte das Gericht fest, dass damit hinreichend feststehe, dass auch die eine Stunde zuvor versandte Werbe-Mail von dem Rechner des Beklagten stamme. Zwar stehe fest, dass bei versendeten E-Mails nahezu jede Angabe manipuliert werden könne, sodass etwa allein aus der Absenderkennung nicht auf den tatsächlichen Absender geschlossen werden kann. Nicht manipulierbar sei dagegen die IP-Adresse, die im Header der Mail auftauche und von der eindeutig auf einen Anschlussinhaber geschlossen werden könne.

Auch habe nach Ansicht der Richter das Verhalten des Beklagten im Prozess ergeben, dass dieser und nicht etwa ein Dritter Versender der Werbe-Mails war. So habe Treml zunächst behauptet, sich gegen die ihn angeblich betreffenden "Joe Jobs" per Strafanzeige zur Wehr gesetzt zu haben. Tatsächlich habe sich aber herausgestellt, dass er nichts dagegen unternommen habe. Zudem habe der Beklagte sich unter Verweis auf angebliche Geschäftsgeheimnisse geweigert, eine Auskunft seines Providers über die von ihm verwendeten IP-Adressen einzuholen. Nach Ansicht des Gerichts hätte er sich hierdurch ohne größeren Aufwand bestätigen lassen können, dass die Mails gerade eben nicht von ihm stammen. (Joerg Heidrich) / (hob)