Datenübermittlung an die Schufa ohne Interessenabwägung ist unzulässig

Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf ist es unzulässig, ohne Interessenabwägung im Einzelfall oder das konkrete wirksame Einverständnis des Kunden Daten an die Schufa weiterzuleiten.

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Von
  • Joerg Heidrich

Das in der Praxis weit verbreitete Verfahren, Kundendaten aufgrund einer generellen Einwilligung in den AGB eines Vertrages ohne eine Interessenabwägung im Einzelfall oder das konkrete wirksame Einverständnis des Kunden an die Schufa Holding AG weiterzuleiten, ist rechtswidrig. Dies entschied laut einer Mitteilung das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Urteil vom gestrigen Tage (Az. I-10 U 69/06).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Leasinggeber persönliche Daten eines Kunden an die Schufa gemeldet, nachdem zwischen den Vertragsparteien nach Kündigung des Leasingvertrages über die Höhe der Restforderung Streit entstanden war. In erster Instanz hatte das Landgericht die Datenübermittlung für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Klägers hat der Senat des OLG nun dieses Urteil abgeändert und den Leasinggeber verpflichtet, auf eine Löschung der Kundendaten bei der Schufa hinzuwirken.

Die formularmäßig in den AGB erklärte Einwilligung in die Übermittlung der eigenen Daten an die Schufa sei nach Ansicht der Richter aus Düsseldorf grundsätzlich unwirksam, wenn dies ohne die nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erforderliche Interessenabwägung geschehe. Im Rahmen dieser Prüfung seien die schutzwürdigen Belange des Betroffenen einerseits und die berechtigten Interessen des Leasinggebers bzw. der Schufa Holding AG und der Allgemeinheit an der Kenntniserlangung von Daten zur Zahlungsfähigkeit und -willigkeit andererseits zu berücksichtigen. Im konkreten Fall verwiesen die Formularbedingungen zwar auf die nach dem Bundesdatenschutzgesetz gebotene Interessenabwägung, diese sei jedoch gänzlich unterblieben. Sie wäre hier unter den besonderen Umständen des Einzelfalles überdies zugunsten des Leasingnehmers ausgegangen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. (Joerg Heidrich) / (jk)