EU-Gerichtshof: eBay haftet mitunter für Verstöße von Nutzern gegen das Markenrecht

Ebay und andere Online-Marktplätze sollen nach dem Willen der obersten EU-Richter künftig mehr Verantwortung für Verstöße gegen das Markenrecht auf ihren Seiten tragen.

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Der Internetdienstleister eBay ist unter Umständen für Verstöße gegen das Markenrecht verantwortlich, die von Nutzern seiner Einzelhandelsplattform begangen werden. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden. Der Betreiber eines Internet-Marktplatzes könne verantwortlich gemacht werden, wenn er beim Bewerben eines Verkaufsangebots eine aktive Rolle gespielt hat, durch die ihm die betreffenden Daten bekannt wurden oder durch die er die Daten kontrollieren kann. Aber auch ohne eine solche "aktive Rolle" könne sich ein Online-Marktplatzbetreiber nicht auf die "Ausnahme von seiner Verantwortlichkeit" berufen, und zwar wenn ihm eine Rechtswidrigkeit bewusst wird und er nicht sofort tätig wird; also die betreffenden Daten entfernt oder den Zugang zu ihnen sperrt.

Der EuGH sprach sich für "wirksame, verhältnismäßige und abschreckende" Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums aus. Nach Ansicht der Luxemburger Richter sollen die zuständigen nationalen Gerichte Betreiber auch ermahnen können, vorbeugend gegen die Verletzung des Markenrechts vorzugehen.

Der französische Kosmetikkonzern L'Oréal hatte 2007 wegen des Verkaufs gefälschter Parfums von Marken wie Giorgio Armani oder Lancôme über eBay in mehreren Ländern, darunter auch Deutschland, Anzeige erstattet, weil eBay an Rechtsverletzungen nicht ausreichend vorbeuge oder sogar an ihnen beteiligt sei. eBay locke Käufer mit Hilfe bestimmter Schlüsselwörter in Suchmaschinen auf sein Portal, wo auch unzulässige Produkte angeboten würden. Unternehmen können zu bestimmten Suchbegriffen Werbeanzeigen kaufen, die im Umfeld der Ergebnisse bei Anbietern erscheinen. Von Gerichten in Belgien, Frankreich und Großbritannien wurden die Ansprüche des Kosmetikkonzerns abgewiesen. Der britische High Court hatte aber dem Gerichtshof einige Fragen gestellt.

EU-Generalanwalt Niilo Jääskinen hatte in seinem Schlussantrag in diesem Verfahren im Dezember 2010 – aus Sicht von eBay – eine weichere Linie vorgegeben. Er hatte unter anderem gemeint, die Benutzung von L'Oréal-Marken als Schlüsselwörter in Suchmaschinen führe nicht notwendigerweise zu einem Irrtum des Verbrauchers über die Herkunft der angebotenen Waren. Der High Court muss sich nun an dem Spruch der EU-Richter orientieren und selbst entscheiden, wie es in dem Fall weitergeht. (anw)