Urteil: Abgaben auch für Drucker und Multifunktionsgeräte

Das Landgericht Stuttgart hat prinzipiell die Vergütungspflicht festgestellt, aber nicht über die Höhe geurteilt.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 201 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • dpa

Das Stuttgarter Landgericht hat entschieden, dass Hersteller von Druckern (Az. 17 O 392/04) und Multifunktionsgeräten (Az. 17 O 299/04) im Prinzip auch Gerätevergütungen an Verwertungsgesellschaften zahlen müssen. Hewlett-Packard hatte Ende des vergangenen Jahres bereits von dem Urteil berichtet, nun liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor.

Wie das Gericht heute mitteilte, hatten im konkreten Fall die Verwertungsgesellschaften von einem Hersteller von Computerdruckern und Multifunktionsgeräten (Drucker, Scanner, Kopierer in einem Gerät) verlangt, auch für Geräte zum Endpreis ab 50 Euro die gesetzlich festgelegte Vergütung von 76 Euro an die Verwertungsgemeinschaften Wort und Bild-Kunst zahlen zu müssen. Der Hersteller hatte die Höhe abgelehnt und unter anderem von Wettbewerbsverzerrung und Überbezahlung gesprochen.

Vom Gericht wurde die Zahlungspflicht bejaht, man sei den Bedenken des Unternehmens aber insoweit gefolgt, als die gesetzlichen Vergütungssätze nicht ohne weiteres anfallen. So wurde die Vergütungspflicht für Drucker vom Landgericht nur prinzipiell festgestellt. Über die Höhe urteilte das Landgericht nicht, sondern verurteilte den Hersteller zunächst dazu, Auskunft zu erteilen, wie viele Drucker er in der Vergangenheit hergestellt hatte. Später müsse dann die Höhe der Vergütung festgestellt werden.

Im Fall der Multifunktionsgeräte hatten die klagenden Verwertungsgesellschaften nur knapp 4 Euro pro Gerät verlangt, was zusammen rund 1,5 Millionen Euro ausmachte. Diese Summe sah die 17. Zivilkammer als auf jeden Fall gerechtfertigt an. Offen blieb vorerst die Frage, wie viel darüber hinaus noch bezahlt werden müsse. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Private Kopien von beispielsweise geschützten Büchern oder Bildern sind zulässig. Bislang müssen nach dem Urheberrechtsgesetz jedoch Hersteller von Kopiergeräten eine Pauschale für jedes Gerät zahlen. Höchstrichterlich geklärt ist nach Angaben der Stuttgarter Kammer bislang, dass auch für Telefaxgeräte und Scanner eine -- allerdings geringere -- Pauschalgebühr zu zahlen ist. (dpa) / (anw)