Betreiber einer Termindatenbank haftet nicht für Urheberrechtsverletzung

Nach einem Urteil des OLG München haftet der Betreiber einer Datenbank mit Terminen nicht für dort von Dritten begangene Urheberrechtsverstöße.

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Von
  • Joerg Heidrich

Nach einem Urteil des OLG München vom 9. November 2006 (Az. 6 U 1675/06) haftet der Betreiber eines Internetforums nicht für dort von Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen. Das Gericht bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts München und schloss sich der Urteilsbegründung der Vorinstanz in vollem Umfang an.

Der Beklagte des Verfahrens ist Betreiber einer mit eigenen Mitteln unterhaltenen Website für Hörgeschädigte, zu der unter anderem auch eine interaktive Terminverwaltung gehört. Hörgeschädigte oder Vereine und Organisationen von Hörgeschädigten können Termine und Hinweise in diesem Kalender selbstständig pflegen und verwalten. Der Betreiber kontrollierte die Inhalte regelmäßig auf offensichtlich rechts- oder sittenwidrige Inhalte. Im Sommer 2005 stellte ein Dritter einen Termin in die Datenbank ein, zu dem er auch einen Ausschnitt aus einem Stadtplan veröffentlichte.

Der Betreiber des Stadtplandienstes mahnte den Beklagten daraufhin ab und beantragte erfolgreich eine einstweilige Verfügung vor dem LG München. In der mündlichen Verhandlung hob das Gericht die Verfügung jedoch wieder auf und entschied zugunsten des Beklagten. Die Überprüfung der Einträge auf offensichtlich rechtswidrige Inhalte führe nicht bereits dazu, dass die Einträge deswegen als eigene Inhalte zu qualifizieren seien. Weiterhin sei der Betreiber der Datenbank weder Täter noch Teilnehmer einer etwaigen Rechtsverletzung. Hierfür sei zumindest bedingter Vorsatz erforderlich, der jedoch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch die Tatsache, dass es bereits eine vorangegangene Abmahnung aus dem Jahr 2001 gegeben habe, begründe dies nicht. Der verwendeten Kartographie-Kachel sei nicht ohne weiteres anzusehen, wer Rechteinhaber ist und ob der Verwender der Kachel die Zustimmung des Rechteinhabers zur Veröffentlichung auf der Website eingeholt habe.

Auch eine Haftung des Beklagten als Störer komme nicht in Betracht. Einem Betreiber einer Plattform, der Dritten die Möglichkeit zur Einstellung von Terminen anbietet, sei es nicht zuzumuten, jeden Termineintrag vor Veröffentlichung im Internet auf mögliche Verletzungen fremder Urheberrechte zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde den ganzen Betrieb des Online-Kalenders infrage stellen. Insbesondere handele es sich anders als bei der Entscheidung des BGH im Fall Internet-Versteigerung vorliegend nicht um ein gewerbliches Angebot. Trotz der vorhergegangenen Abmahnung sei es für den Anbieter auch nicht offensichtlich gewesen, ob die Veröffentlichung der Kartenkachel mit Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgte oder nicht.

Das Gericht bestätigt damit die jüngste, betreiberfreundliche Rechtsprechung etwa des OLG Düsseldorf zur Haftung von Anbietern für Inhalte Dritter. (Joerg Heidrich) / (jk)