Verfassungsbeschwerde gegen Link-Verbot

Auf der Dokumentationsseite "Heise versus Musikindustrie" ist die Begründung der Verfassungsbeschwerde im vollen Wortlaut nachzulesen

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Von
  • Christian Persson

Der Heise Zeitschriften Verlag hat wie angekündigt Verfassungsbeschwerde gegen zwei Urteile von Münchener Gerichten eingelegt. Die Richter hatten dem Verlag untersagt, in einem Online-Bericht einen Link auf eine ausländische Webseite zu setzen. Dort wird Software angeboten, für die in Deutschland nicht geworben werden darf.

Auf der Dokumentationsseite "Heise versus Musikindustrie" ist die Begründung der Verfassungsbeschwerde im vollen Wortlaut nachzulesen. Nach Meinung des Verlags greifen die Gerichte mit diesem Verbot massiv in die verfassungsmäßig garantierte Freiheit der Berichterstattung (Artikel 5 GG) ein. Das Oberlandesgericht München habe in seinem Urteil Hyperlinks im Rahmen der Online-Berichterstattung als "zusätzlichen Service" abqualifiziert. Links seien aber essenziell für den freien Journalismus im Web.

Acht große Unternehmen aus der Musikindustrie hatten das Link-Verbot erwirkt, nachdem heise online in einem News-Bericht im Zusammenhang mit der kritischen Würdigung von Werbeaussagen des Herstellers von AnyDVD einen Link auf dessen Website setzte. Die Musikindustrie stützt ihren Verbotsanspruch auf den neuen und umstrittenen Paragrafen 95a Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes, der nach Ansicht des Verlags allerdings nicht als Begründung für die Einschränkung von Grundrechten herhalten kann.

Der Sache kommt eine Bedeutung weit über den Einzelfall hinaus zu. Die Urteile würden dazu führen, dass das Setzen von Links für Online-Journalisten zu einem unkalkulierbaren Risiko würde. Mit seiner Beschwerde strebt der Verlag deshalb eine grundsätzliche Klärung der Rechtslage an. (cp)