Keine Zahlungspflicht für Telefonkunden bei verspätetem Prüfbericht
Wenn ein Telefonkunde die Nutzung von 0190-Rufnummern bestreitet, kann das Telekommunikationsunternehmen nur nach Vorlage eines Prüfberichts eine Zahlung verlangen. Dieser muss laut eines Gerichtsurteils dem Kunden aber zeitnah vorliegen.
Bestreitet ein Telefonkunde die Nutzung von 0190-Rufnummern, kann das Telekommunikationsunternehmen nur bei Vorlage eines Prüfberichts eine Zahlung verlangen. Wird der Prüfbericht aber nicht zeitnah dem Kunden vorgelegt, muss dieser nicht zahlen. Dies hat das Amtsgericht (AG) Waiblingen entschieden (Az. 8 C 2472/04, PDF-Datei).
Hintergrund der Entscheidung war ein Streit um kostenpflichtige 0190-Rufnummern. Nachdem der Kunde im Mai 2003 seine Rechnung erhielt, legte er gegen die aufgeführten Mehrwertdienste-Rufnummern Widerspruch ein. Anstelle zu zahlen, verlangte er die Vorlage eines Prüfberichts, mit dem die Anwahl der 0190-Nummern dokumentiert werden sollte. Dem kam der Anbieter zwar nach. Das vorgelegte Zertifikat mochte der Kunde hingegen nicht akzeptieren, da es seiner Meinung nach wegen fehlender Zertifizierung der Gebührenerfassungsanlage nicht dem Gesetz entsprach. Daraufhin erhob der Anbieter Klage auf Zahlung von 264 Euro.
Zu Unrecht, wie die Amtsrichterin entschied. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Bericht tatsächlich nicht den rechtlichen Vorgaben entsprach und ordnete die Erstellung eines neuen Prüfberichts an. Aber auch das nunmehr eingereichte Prüfprotokoll nützte dem Anbieter nichts. Begründung: Zwischen dem jetzigen Bericht und dem Widerspruch liege ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren, so dass die Ergebnisse der Dokumentation nicht mehr verlässlich seien. Damit sei "der Fall der weit verspätet vorgelegten Dokumentation mit der unterlassenen Dokumentation gleichzusetzen". Da keine zeitnahe Vorlage des Prüfberichts erfolgt sei, könne der Anbieter auch nicht die 264 Euro verlangen, so das Amtsgericht.
Das Recht von Telefonkunden auf Vorlage eines Prüfberichts ist in Paragraf 16 Absatz 1 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) geregelt. Danach müssen Telekommunikationsanbieter bei Einwendungen eine technische Prüfung durchführen und die Dokumentation dem Kunden auf Verlangen vorlegen. Aus dem gleichen Paragraf geht auch hervor, dass der Prüfbericht auch bei fehlendem Auftrag zur Erteilung eines Einzelentgeltnachweises erstellt werden muss. Erfolgt keine Dokumentation oder wird diese wie in diesem Fall nicht zeitnah erbracht, muss der Kunde die Rechnung nicht begleichen.
Welche Anforderungen an den Prüfbericht zu stellen sind, hat das Landgericht München I entschieden. Im dortigen Fall berief sich das Telekommunikationsunternehmen auf die Zeugenaussage eines Sachverständigen, dass die Telekommunikationsanlage ordnungsgemäß funktioniert habe. Das reichte den bayerischen Richtern jedoch nicht. Gleichfalls lehnte das Landgericht eine Beweisführung durch das einmal jährlich vorgeschriebene Gutachten über die Funktionsfähigkeit von Telekommunikationsanlagen ab. Dieses diene nur der allgemeinen Qualitätssicherung und sei deshalb der Bundesnetzagentur (vormals RegTP) vorzulegen. Der Kunde habe aber ein Recht auf die Einzelfallprüfung seiner Rechnung. (Noogie C. Kaufmann) / (anw)