USK veröffentlicht Prüfungskriterien von Computerspielen

Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) bemüht sich um mehr Transparenz und hat erstmals die Leitlinien bekannt gegeben, nach denen die Jugendschutz-Sachverständigen der Einrichtung Games bewerten.

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Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) bemüht sich um mehr Transparenz und hat erstmals die Leitlinien (PDF-Datei) veröffentlicht, nach denen Jugendschutz-Sachverständige Computerspiele bewerten sollen. Die Kriterien sollen dabei helfen, Risiken einer möglichen Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen einzuschätzen. Die vom Beirat der USK beschlossenen Einstufungen sollen Minderjährige vom Umgang mit nicht altersgemäßen Computerspielen abhalten.

Zur Einstufung der Jugendschutzrelevanz von Inhalten und Darstellungen sollen die Prüfer laut dem Papier zunächst die spezifischen Eigenschaften des Mediums Computer wie Interaktivität und Wirklichkeitserleben berücksichtigen. Bei der Altersbewertung sollen dann auch "gefährdungsgeneigte Minderjährige"berücksichtig werden. Als Aspekte der "Wirkungsmacht" von Computerspielen nennt der Leitfaden 15 Punkte wie etwa Gameplay und Atmosphäre.

Bei der Einschätzung von Gewaltdarstellungen ist der inhaltliche Kontext und die Art von Gewalt genauso zu berücksichtigen wie die Frage ob, Gewaltanwendung als einziges Mittel der Konfliktlösung erscheint. Auch ob sie legitimiert oder belohnt werde, sei von Bedeutung. Ebenfalls zu berücksichtigen sei eine "eventuelle mediale Sinngebung gewalthaltiger Inhalte beispielsweise durch festgestellte Problematisierung, Bagatellisierung oder Idealisierung". Die "Treffervisualisierung" spiele eine zentrale Rolle. Seien die Folgen der Gewalthandlungen detailliert umgesetzt und beinhalteten sie die Darstellung von Blut und teils schweren Verletzungsfolgen, müsse dies besonders gewichtet werden.

Dabei sei von "individuell riskanten Wirkungen von Gewaltdarstellungen" vor allem bei Jugendlichen auszugehen, "die ein hohes Aggressionspotenzial aufweisen und deren Lebenswelt von sozialer Isolation oder auch durch Gewalterfahrungen geprägt ist". Von monokausalen oder unmittelbaren Zusammenhängen zwischen Mediennutzung und Effekten auf kindliche und jugendliche Persönlichkeiten werde jedoch nicht mehr ausgegangen.

Sexuell geprägte Darstellungen sind gemäß der Beschreibung generell mit einer Altersbeschränkung zu versehen. Sexualisierte Sprache sowie entsprechende Gesten und Anspielungen seien ebenfalls jugendschutzrelevant und so in die Bewertung einzubeziehen. Bei sexuellen Darstellungen unterhalb der strafrechtlichen Grenze zur Pornographie müssten sowohl die graphische Darstellung als auch der Kontext berücksichtigt werden. (vbr)