Höchstrichterliche Klärung wesentlicher Rechtsfragen im ASP-Geschäft

In einem jetzt veröffentlichten Urteil folgte der BGH der unter Juristen verbreiteten Auffassung, dass auf ASP-Verträge das Mietrecht anzuwenden sei.

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Von
  • Tobias Haar

Zu wichtigen Fragen im Bereich Application Service Providing (ASP) hat kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) Stellung genommen. In einem Urteil vom 15. November 2006 (Az.: XII ZR 120/04), das jetzt bekannt wurde, folgte das Gericht der Auffassung vieler Juristen, dass es sich bei ASP-Verträgen rechtlich um Verträge handelt, auf die in der Regel das Recht für Mietverträge Anwendung findet. Denn, so die Richter, "als typische Leistung steht beim ASP-Vertrag (...) die Gewährung der Onlinenutzung von Software für eine begrenzte Zeit im Mittelpunkt der vertraglichen Pflichten. Es liegt deshalb nahe (...), einen Mietvertrag, der die entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zum Gegenstand hat, anzunehmen".

Dem Urteil vorausgegangen war eine Klage eines ASP-Anbieters gegen einen seiner Kunden, der sich auf Mängel in den ASP-Leistungen bezog und deswegen Zahlungen verweigerte beziehungsweise bereits geleistete Zahlungen zurückgerufen hatte. Während das erstinstanzliche Amtsgericht Nordhausen der Zahlungsklage noch teilweise stattgegeben hatte, wies das Landgericht Mühlhausen sie später ab. Die Begründung des Berufungsgerichtes für diese Entscheidung ist Dreh- und Angelpunkt der Kritik des BGH und wegweisend für ähnlich gelagerte Fälle. Zentral ist hier die Frage, wer das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Mängeln der ASP-Leistungen darzulegen und zu beweisen hat. Juristisch spricht man hier von der Darlegungs- und Beweislast. Diese richtet sich, so befand der BGH eindeutig, beim ASP nach den Grundsätzen des Mietrechts.

Im Mietrecht trägt der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, "dass er seine vertragliche Pflicht, dem Mieter die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu überlassen, erfüllt hat", so der BGH. Ist die Überlassung aber erfolgt, trägt der Mieter die Last, zu beweisen, "dass die Mietsache zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war". Im konkreten Fall war genau dieser Punkt noch nicht abschließend geklärt, weshalb der BGH das Verfahren wieder an das Berufungsgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen hat. Zwar war der Beklagten bereits die Zugriffsberechtigung zur Nutzung der ASP-Leistungen erteilt worden und diese konnte auch schon über einen längeren Zeitraum davon Gebrauch machen. Vertraglich schuldete der ASP-Provider der Nutzerin jedoch noch eine Schulung, die möglicherweise noch nicht abgeschlossen war. Nur dann aber könne von einer "vertragsgemäßen Leistung" gesprochen werden, so das Gericht. Das Berufungsgericht muss nun die noch fehlenden Tatsachen erheben und den Fall dann auf der Basis des BGH-Urteils entscheiden.

Ganz nebenbei hat der BGH auch zu einer alten akademischen Frage seine bisherige Auffassung bekräftigt. Es geht um die Frage, ob es sich bei Software um eine bewegliche Sache handelt. Zumindest bei Standardsoftware, die auf einem Datenträger gespeichert ist, trifft das zu, so die Richter. Das ist beim ASP der Fall, "denn die der Steuerung des Computers dienenden Programme müssen, um ihre Funktion erfüllen zu können (...) in verkörperter Form vorhanden sein, sei es auf einem Wechselspeichermedium (...) oder auf einer Festplatte oder auch nur auf einem flüchtigen (stromabhängigen) Speichermedium", so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Deshalb kann auf solche Verträge Mietvertragsrecht angewendet werden, da eine Gebrauchsüberlassung einer (Miet-)Sache auf Zeit vorliegt.

Für die Annahme eines Mietvertrages ist es außerdem nicht erforderlich, dass der Mieter die Mietsache in den Händen hält. Da die Überlassung des Gebrauchs ausreicht, findet das Mietrecht selbst bei ASP-Diensten Anwendung, die physisch gar nicht auf DV-Anlagen des Kunden, sondern des Anbieters laufen und Letztere nur den Fernzugriff gewähren. Damit greift auch die beschriebene Darlegungs- und Beweislast.

Mit dem Urteil sind nun wichtige rechtliche Grundsatzfragen im Bereich des Application Service Providing höchstrichterlich geklärt. Wenn Juristen bei ASP-Verträgen zukünftig das Mietrecht vor Augen haben, müssen sie dieses auch bei der Gestaltung der Verträge berücksichtigen. Gerade dann, wenn ASP im Standardgeschäft auf der Grundlage allgemeiner Geschäftsbedingungen angeboten wird, dürfen diese AGBs nicht unfair sein und sich auch nicht zu weit von den gesetzlichen Wertungen entfernen. Das verlangen die Vorschriften zur Inhaltskontrolle von AGBs, die sich spätestens nach diesem Urteil des BGH nun für den Bereich des ASP am Mietrecht zu orientieren haben. Gleiches gilt für ASP-Standardverträge. (Tobias Haar) / (ur)