Missbrauch des Namens von Lehrern im Internet rechtfertigt Schulausschluss

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover rechtfertigt der Missbrauch der Namen von Lehrkräften im Internet einen Ausschluss eines Schülers von seiner Schule.

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Von
  • Joerg Heidrich

Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. Juni 2006 ist der Ausschluss eines Schülers sowie seine Versetzung an eine andere Schule aufgrund des Missbrauchs der Namen von Lehrern im Internet rechtmäßig (Az.: 6 B 3325/06).

Anfang 2006 wurde der Schulleiter einer Realschule davon in Kenntnis gesetzt, dass in einem Single-Chat im Internet Usernamen benutzt würden, die mit den Namen von fünf Lehrkräften der Schule identisch seien. Unter diesen Chatnamen waren Lehrkräfte der Schule unter anderem mit sexuellen Begriffen und Unterstellungen beleidigt und beschimpft worden. Insbesondere würden auch der Vor- und Familienname eines Lehrers für ein Userprofil verwendet. Dies bestätigte eine Überprüfung durch den Schulleiter. Nachdem ein Lehrer Anzeige erstattet hatte, wurde daraufhin ein Schüler der sechsten Klasse ermittelt, der die Vorwürfe zumindest teilweise bestätigte. Er habe im Chat allerdings nur Wörter wie "hässlich" und "doof", aber keine Äußerungen mit sexuellem Inhalt verbreitet. Die Klassenkonferenz beschloss, den Schüler an eine andere Realschule zu überweisen und bis zur Genehmigung dieser Maßnahme vom Unterricht auszuschließen. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Schüler vor Gericht.

Die Richter des Verwaltungsgerichts bestätigten in ihrer Entscheidung die Rechtmäßigkeit der von der Klassenkonferenz beschlossenen Maßnahmen. Sie sahen in dem Verhalten des Schülers "eine grobe Verletzung seiner Pflichten als Schüler" im Sinne des Schulgesetzes. Es zähle zur Pflicht von Schülerinnen und Schülern, die Persönlichkeitsrechte aller im Schulalltag miteinander vereinten Menschen zu beachten. Zu diesen Pflichten gehöre die Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Lehrkräfte, und zwar insbesondere auch im außerschulischen, persönlichen Bereich. Das durch Artikel 2 Grundgesetz geschützten Persönlichkeitsrechts garantiere, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung des eigenen Namens sowie dessen Weiterverbreitung im Zusammenhang mit Meinungsäußerungen und anderen Auftritten in der Öffentlichkeit zu bestimmen. Dieses Recht stehe auch Lehrkräften im Verhältnis zu den Schülerinnen und Schülern ihrer Schule zu.

Die ohne Wissen und Genehmigung vorgenommene Verbreitung der Namen von Lehrkräften im Internet vermittelte von diesen gegen ihren Willen ein Bild, das das von den Betroffenen als beleidigend empfunden werden könne. Es handele sich somit um eine schwer wiegende Pflichtverletzung, die Anlass zu einer Ordnungsmaßnahme sein könne. Das gelte insbesondere dann, wenn sich daran mehrere Schüler gemeinschaftlich beteiligen und damit zu rechnen sei, dass die Lehrkräfte der Lächerlichkeit und dem Gespött von Dritten ausgesetzt werden. (Joerg Heidrich) / (jk)