Gericht begrenzt Abmahn-Entgelt für eBay-Fotoklau auf 100 Euro

Für die erste Abmahnung an einen privaten eBay-Anbieter, der unerlaubt fremde Fotos verwendet, dürfen die zu erstattenden Kosten nur maximal 100 Euro betragen, so das Landgericht Köln.

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Wer jemanden wegen eines urheberrechtlichen Bagatellverstoßes erstmalig abmahnt, muss die Kosten, die er dafür geltend macht, auf 100 Euro begrenzen. Diese seit 2008 geltende Regelung, die das Geldverdienen mit typischen Standard-Abmahnungen etwa für illegale Musiktauschereien einschränken sollte, kam bislang nur selten zur Anwendung. Das Amtsgericht (AG) Köln hat sie in einem Ende April ergangenen Urteil (Aktenzeichen: 137 C 691/10) auf das unerlaubte "Ausleihen" fremder Fotos bei eBay-Angeboten angewandt, was das zuständige Landgericht (LG) mit einem Hinweisbeschluss am 29. Juli (Aktenzeichen 28 S 10/11) bestätigte. Das berichtet der Kölner Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, der den beklagten Bildnutzer vertreten hat, in seinem Blog "Rheinrecht".

In dem Fall, den es zu entscheiden galt, wollte ein privater eBay-Anbieter Reifen per Auktion weiterverkaufen. Für die Beschreibung nutzte er sechs Abbildungen, die er aus einer fremden Quelle stibitzt hatte. Der Inhaber der Urheberrechte an den Fotos mahnte den eBay-Anbieter ab und verlangte dafür die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1192,60 Euro, außerdem noch einen Schadenersatz von 1800 Euro. Der Abgemahnte empfand diese Beträge als unangemessen hoch und bezahlte stattdessen nur Abmahnkosten in Höhe von 265,70 Euro sowie Schadenersatz in Höhe von 300 Euro.

Der Rechteinhaber wiederum wollte es nicht dabei bewenden lassen. Er verklagte den Abgemahnten und verlangte, dass dieser die übrigbleibende Summe zahlen sollte. Das AG Köln wies die Klage ab: Die Erstattung der Abmahnkosten sei auf 100 Euro zu begrenzen, weil es sich um einen einfach gelagerten Fall gemäß § 97a Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) handle. Außerdem sei auch die Schadenersatzforderung überhöht: Pro Bild seien hier nur 45 und nicht 300 Euro angemessen. Der Abgemahnte habe also bereits mehr als genug bezahlt.

Die Reduzierung des Schadenersatzanspruchs schluckte der Rechteinhaber – allerdings nicht die Entscheidung in Bezug auf die Abmahnkosten. Er legte Berufung ein, aber das zuständige LG Köln ließ ihn sehr schnell abblitzen, wobei es gar nicht erst zu einem Urteil kam. Bereits gut drei Monate nach dem AG-Urteil fasste das Landgericht einen Hinweisbeschluss, mit dem es die die Rechtsauffassung der Vorinstanz bestätigte: Das Amtsgericht habe die Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro zu Recht angewandt. Ausschlaggebend dafür war der Umstand, dass es sich um einen privaten Anbieter handelte und die fragliche Abmahnung die erste in dieser Sache war. Es ging auch nicht um serienweise oder regelmäßige Verkäufe. Wären die unerlaubt verwendeten Fotos für gewerbliche Zwecke eingesetzt worden, hätte die Sache anders ausgesehen.

Um dieselbe Frage ging es bereits bei der Verfassungsbeschwerde eines eBay-Händlers von Anfang 2010 (Aktenzeichen 1 BvR 2062/09), der bei anwaltlichen Abmahnungen für das Stibitzen seiner aufwendig hergestellten Gerätefotos nicht auf den Kosten sitzenbleiben wollte und insofern durch die 100-Euro-Regelung sein Grundrecht am geistigen Eigentum verletzt sah. Die Verfassungsrichter nahmen seine Beschwerde nicht zur Entscheidung an und schrieben ihm ins Stammbuch, er könne ja bei Erstabmahnungen zunächst auf einen Anwalt verzichten und dadurch die Kosten niedrig halten. Bei Fällen, in denen das erfolglos bleibe, könne er dann eine zweite, nunmehr anwaltliche Abmahnung veranlassen – da diese dann nicht mehr "erstmalig" im Sinne des Gesetzes sei, müssten ihre Kosten voll ersetzt werden. (psz)