Apple vs. Samsung: Verfügung gegen Galaxy Tab eingeschränkt

Das Düsseldorfer Landgericht hat seine Einstweilige Verfügung gegen Samsungs Tablet eingeschränkt. Das Vertriebsverbot gilt für die koreanische Muttergesellschaft nicht mehr europaweit. Derweil sorgt ein Foto-Detail aus Apples Antrag für Diskussionen.

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Das Düsseldorfer Landgericht hat die gegen Samsung erlassene Einstweilige Verfügung in ihrer Reichweite bis zur Verhandlung eingeschränkt. Das Vertriebsverbot für das Galaxy Tab 10.1 gelte für die koreanische Muttergesellschaft nicht mehr europaweit, sondern sei auf Deutschland beschränkt worden, sagte ein Gerichtssprecher der dpa am Dienstag. Für die deutsche Samsung-Tochter ändere sich nichts, für sie gelte das Vertriebsverbot nach wie vor europaweit.

Das Gericht hatte auf Antrag von Apple dem südkoreanischen Unternehmen den Vertrieb des Galaxy Tab 10.1 vorläufig untersagt. Apple wirft Samsung vor, mit dem Galaxy Tab das iPad zu kopieren und Schutzrechte zu verletzen. Dabei geht es um Geschmacksmuster, also das Design und die äußerliche Gestaltung des Tablet-Computers, nicht um Ansprüche aus Apple-Patenten. Das Landgericht Düsseldorf hat die mündliche Verhandlung für den 25. August angesetzt.

[Update: Das Gericht hatte die Einstweilige Verfügung vergangene Woche für die gesamte Europäische Union bis auf die Niederlande erlassen, wo ein separates Verfahren anhängig ist. Nach der Entscheidung hatten Experten bezweifelt, ob das LG Düsseldorf im Falle der koreanischen Muttergesellschaft dafür überhaupt zuständig war. Diese Zweifel haben nun auch das Gericht bewegt, die Verfügung entsprechend einzuschränken, erklärte ein Sprecher gegenüber der Tagesschau].

Unterdessen sorgt ein Detail aus Apples Verfügungsantrag für Diskussionen. So soll eine Abbildung des Galaxy Tabs in einem bildlichen Vergleich der konkurrierenden Geräte manipuliert worden sein. Ungeachtet der Streitigkeiten ist das Galaxy Tab am vergangenen Wochenende in den Handel gekommen. Der Elektronikmarkt, der Samsungs Tablet verkauft, sieht sich von der Einstweiligen Verfügung nicht betroffen. (vbr)