Verkehrsanwälte warnen vor Tricks der Versicherer

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV weist auf Tricksereien hin, mit denen es Versicherungen immer wieder gelinge, Unfallgeschädigten berechtigte Leistungen vorzuenthalten

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Von
  • Gernot Goppelt
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Hamburg, 18. August 2011 – Auch für Rechtsanwälte gehört das Klappern zum Handwerk, das vorweg. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV (Deutscher Anwaltverein) weist auf Tricksereien hin, mit denen es Versicherungen immer wieder gelinge, Unfallgeschädigten berechtigte Leistungen vorzuenthalten. Der Grund ist klar: Anders als es Versicherer in der Werbung darstellen, versuchen sie die Kosten zu drücken, wo sie nur können – natürlich zu Lasten der Geschädigten, die es mangels Erfahrung oft nicht einmal merken.

"Schadenmanagement" nennt sich der "Service", bei dem die Versicherungen nach einem Unfall direkt auf den Geschädigten zugehen. Per Telefon raten sie zum Beispiel eilfertig dazu, den verbeulten Wagen der Einfachheit halber in einer Partnerwerkstatt der Versicherung reparieren zu lassen. "Damit hat die Versicherung ihr Ziel erreicht", sagt Verkehrsanwältin Daniela Mielchen. "Sie kann verhindern, dass sich der Geschädigte unabhängig beraten lässt und vor allem sorgt sie dafür, dass der Wagen in einer für die Versicherung günstigen Werkstatt landet." Das Recht des Geschädigten auf eine Marken- bzw. Vertrauenswerkstatt werde dabei einfach übergangen, oft mit negativen Folgen. Denn diese Partnerwerkstätten führten Reparaturen nicht immer fachgerecht aus. Zudem gingen in vielen Fällen Garantie- und Kulanzansprüche verloren, meint der DAV.

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Aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV sollte man in Versicherungsfällen lieber gleich einen Anwalt einschalten.

Ebenfalls unangenehm sei es, wenn eine Versicherung sich weigert, den Schadenersatz in voller Höhe zu übernehmen. Die Versicherer beriefen sich dabei auf Prüfprotokolle, die in der Regel von externen Prüfgesellschaften erstellt werden. Diese würden die Kosten drücken, indem sie beispielsweise auf die Preise günstigerer Werkstätten verweisen, den Restwert des Autos anheben oder die Wertminderung des Fahrzeugs nicht berücksichtigen. "Die Dreistigkeit, mit der Versicherungen rechtmäßige Ansprüche einfach wegkürzen, geht in die Nähe einer strafbaren Handlung", urteilt Mielchen.