Karlsruhe weist zweite Beschwerde gegen den großen Lauschangriff zurück

Das Bundesverfassungsgericht hat die umstrittene Neuregelung der akustischen Wohnraumüberwachung durch Rot-Grün gebilligt und Einwände eines Rechtsanwalts gegen zu tiefe Eingriffe in die Privatsphäre zurückgewiesen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 112 Kommentare lesen
Lesezeit: 4 Min.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Neuregelung der akustischen Wohnraumüberwachung durch Rot-Grün gebilligt und Einwände eines Juristen gegen zu tiefe Eingriffe in die Privatsphäre zurückgewiesen. "Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg", erklärte die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem Beschluss vom 11. Mai (Aktenzeichen 2 BvR 543/06), den die Behörde heute veröffentlicht hat. Der Einspruch werde nicht zur Entscheidung angenommen, da die "angegriffenen gesetzlichen Bestimmungen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten verletzen."

Der Binger Rechtsanwalt Till Müller-Heidelberg hatte sich im März 2006 an Karlsruhe mit der Bitte um Prüfung der überarbeiteten Regelungen zum großen Lauschangriff gewandt. Das Mitglied der Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union war der Ansicht, dass auch das reformierte Gesetz zur akustischen Wohnraumüberwachung in mehreren Punkten gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Grundgesetzes verstößt.

Karlsruhe hatte zuvor in einem richtungsweisenden Urteil die ursprüngliche Ermächtigung der Polizei zum Großen Lauschangriff in weiten Teilen für verfassungswidrig erklärt. Im Rahmen einer langwierigen Debatte rang sich die damalige rot-grüne Regierungskoalition in Folge zu einer Gesetzesreform durch. Diese musste sich schon damals aber scharfe Kritik etwa von Ex-Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger gefallen lassen, welche die erste Verfassungsbeschwerde gegen den Großen Lauschangriff gemeinsam mit anderen FDP-Politikern eingereicht hatte und das Urteil der roten Roben ebenfalls nicht angemessen umgesetzt sah.

Müller-Heidelberg beklagte unter anderem, dass Gespräche mit "engsten Vertrauenspersonen" nicht ausreichend geschützt seien. Auch "die gerichtliche Überprüfung der Verwertbarkeit so erlangter Kenntnisse" sei nicht gesichert. Zudem werde das automatische Abhören von Gesprächen von den Gesetzesverfassern ausdrücklich für zulässig erklärt. Generell seien die Einschnitte in den "absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung" zu tief.

Die Hüter des Grundgesetzes wollten sich diesen Befürchtungen nicht anschließen. Sie begrüßten, dass gemäß der Gesetzesnovelle Erkenntnisse aus Gesprächen, an denen ein naher Angehöriger oder eine andere durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützte Person beteiligt ist, nur nach Maßgabe einer Abwägung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verwertet werden dürfen. Die Neufassung genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch, soweit der Gesetzgeber auf eine weitergehende gesetzliche Normierung des Personenkreises, für den eine Vermutung für kernbereichsrelevante Gespräche besteht, verzichtet hat. Eine Beschränkung des Beweiserhebungsverbots auf Zeugnisverweigerungsberechtigte sehe die Novelle gerade nicht vor.

Laut dem Bundesverfassungsgerichts bedarf es zudem "keiner gesonderten gesetzlichen Regelung, in der das Verbot einer Rundumüberwachung ausgesprochen wird." Der Gesetzgeber habe durch vielfältige Regelungen deutlich gemacht, dass eine von Verfassung wegen stets unzulässige Totalüberwachung, mit der ein umfassendes Persönlichkeitsprofil eines Beteiligten erstellt werden könnte, durch allgemeine verfahrensrechtliche Sicherungen auch ohne eine spezifische Norm grundsätzlich ausgeschlossen sein soll. So enthält das Gesetz etwa Regelungen zur zeitlichen Begrenzung der Abhörmaßnahme und ordne bei Anhaltspunkten für kernbereichsrelevante Äußerungen den unverzüglichen Abbruch des Abhörens an. So sei davon auszugehen, "dass die Ermittlungsbehörden den erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers und die verfassungsrechtlichen Maßstäbe bei ihren Maßnahmen beachten".

Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum großen Lauschangriff von 2004 lässt sich den roten Roben zufolge auch nicht entnehmen, dass eine automatische Aufzeichnung in jedem Fall von Verfassungs wegen zwingend unzulässig ist. Ein generelles Verbot sei hier nicht angebracht, "soweit keine Gefahr der Erfassung kernbereichsrelevanter Gespräche besteht". Es sei verfassungsrechtlich ferner nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den viel zitierten Kernbereich nicht positiv formuliert hat. Da eine abstrakte, alle denkbaren Sachverhaltskonstellationen konkret umschreibende Definition dieser Sphäre nur schwer möglich sein werde, "steht es dem Gesetzgeber offen, ob er eine allgemeine auslegungsfähige Formulierung wählt oder aber mittels der Konstruktion von nicht abschließenden Regelbeispielen eine noch weiter gehende Konkretisierung vornimmt". (Stefan Krempl) / (anw)