Neue Fernsehrichtlinie nach langer Diskussion verabschiedet

Der EU-Ministerrat hat den Kompromiss zur Novellierung der Fernsehrichtlinie abgesegnet und damit auch den Weg für Product Placement frei gemacht.

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Von
  • Monika Ermert

Einheitliche Regeln für Fernsehen on- und offline, eine Liberalisierung der Werberegeln und die Einführung des Herkunftslandsprinzips bringt die gestern in Brüssel vom Rat der Kulturminister der 27 EU-Staaten verabschiedete neue Fernsehrichtlinie. Entsprechend ihres neuen Geltungsbereichs wurde die 18 Jahre alte Fernsehrichtlinie umbenannt in Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste. Sie umfasst künftig auch live gestreamtes oder per Webcast übertragenes Programm, Near-Video-on-Demand und nach einem abgeschwächten Regularium auch On-Demand – also nicht-linear verbreitetes Programm.

Eineinhalb Jahre haben drei EU-Gremien um die neuen Regeln gerungen – vor allem darum, welche über das Internet verbreiteten Angebote die Richtlinie erfassen soll, wie viel Werbung dem mündigen Bürger zumutbar ist und ob man sich dem Herkunftslandprinzip anvertrauen wollte. Private nichtkommerzielle Seiten sollten entgegen anfänglicher Befürchtungen gezielt vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden – also Entwarnung für diejenigen, die ihre privaten Urlaubsfilme ins Netz stellen. Weitere Kriterien, die man zur Abgrenzung heranzog, sind die "redaktionelle Verantwortung" bei der Gestaltung eines "Programms" und auch der Charakter des "Massenmediums".

"Ein Dienst wie YouTube wäre derzeit nicht erfasst, denn er beruht auf einem Modell, das ohne redaktionelle Verantwortung funktioniert", sagt Alexander Scheuer, Geschäftsführer des Instituts für Europäisches Medienrecht (EMR) auf Anfrage von heise online. Doch das könnte sich ändern, meint Scheuer, wenn YouTube etwa Spartenkanäle einführt. Das aus den Niederlanden kommende Videoportal Joost, das zusammen mit Nutzerclips auch lineare Fernseh- sowie VoD-Angebote verbreitet, könne demgegenüber zumindest in Teilaspekten unter den Anwendungsbereich fallen. Auch bei der Frage, was nicht-wirtschaftlich ist, könne es Abgrenzungsschwierigkeiten geben. Werbung auf der privaten Videoschnipselseite würde die aber noch nicht automatisch zum kommerziellen nicht-linearen Dienst machen. Zumindest sei das die aktuelle Lesart der Kommission, sagt Scheuer. Die Anwendung in der Praxis bleibt daher spannend.

Zuletzt hatte man sich in Parlament und Rat vor allem über "Product Placement" gestritten. Die deutsche EU-Präsidentschaft konnte sich mit einem vollständigen Verzicht auf Product Placement nicht durchsetzen. Immerhin ist die Platzierung in Kinder- und Nachrichtenprogrammen verboten. Ansonsten aber muss Product Placement vor und nach den Sendungen angezeigt und damit dem Nutzer transparent gemacht werden. Häufiger als bisher darf das normale Programm nun auch für Werbung unterbrochen werden. Weiter reichende Vorschläge von Seiten der Grünen, etwa die Werbung für Fastfood im Kinderprogramm zu verbieten, schafften es nicht in den Gesetzestext.

Bei der Regelung um das Herkunftslandsprinzip dürften die Kritiker von Sperrverfügungen für Internetseiten aufhorchen. Generell gelten für einen Programmanbieter nun zwar die Gesetze seines Herkunftslandes. Aber die Regierungen haben sich eine Notfallregelung (Artikel 2a) vorbehalten, nach der sie bei besonders gravierenden Verstößen etwa gegen Jugendschutzbestimmungen Sperrverfügungen aussprechen können. Diese müssen allerdings anschließend der Kommission zur Prüfung vorgelegt werden. Anbieter, die strengere Regeln eines Mitgliedsstaates durch Senden aus dem Nachbarstaat zu unterlaufen versuchen, können ebenfalls belangt werden. Zum ersten Mal wird im Übrigen das Koregulierungsprinzip als möglicher Regulierungstyp in eine Richtlinie aufgenommen. Dabei soll die Selbstregulierung der Anbieter staatlich kontrolliert werden. Als Vorbild gilt etwa der Jugendmedienschutzstaatsvertrag in Deutschland.

Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) sieht in der Ausdehnung der Richtlinie auf Internetangebote einen "fatalen Schritt". Für einen Teil der journalistisch-redaktionellen Medien im zugangsoffenen Internet würden die Grundsätze der Pressefreiheit durch einen rundfunktypisch intensivierten Staatszugriff verdrängt. "Dabei dürfte allein die Pressefreiheit, keinesfalls aber die staatslastige Rundfunkregulierung Vorbild für die neuen Internet-Medien sein", sagte Dr. Christoph Fiedler, Leiter Europa- und Medienpolitik des VDZ. Keinesfalls aber dürften derartige Restriktionen, wie es die revidierte Fernsehrichtlinie vorsehe, auch nur teilweise auf neue Medien im zugangsoffenen Internet ausgedehnt werden. Die Expansion restriktiver Medienkontrolle auf Kosten der Medienfreiheiten sei umso besorgniserregender, als in der nächsten Revision die Ausdehnung der Regulierung auf alle Online-Medien unter Einschluss der elektronischen Presse erneut zur Debatte stehen dürfte. (Monika Ermert) / (vbr)