Gericht verfügt mechanische Sperre bei Videoüberwachung

Eine Anwohnerin der Hamburger Reeperbahn hatte geklagt, weil eine Überwachungskamera auch über ihre Fenster schwenkt. Zwar werden die Bilder softwaregestützt geschwärzt, doch ist der Schutz der Privatsphäre nach Ansicht des OVG damit nicht gewährleistet.

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Von
  • Detlef Borchers

Bei der Videoüberwachung öffentlicher Räume müssen private Bereiche ausgeblendet werden, wenn die Kamera etwa über die Fenster einer Wohnung schwenkt. Dafür haben die entsprechenden Kamerahersteller Softwarelösungen entwickelt, die die Kamera beim Schwenk ausschalten oder bestimmte Bildbereiche automatisch schwärzen. Diese Technik ist nach einer Entscheidung des Hamburger Oberverwaltungsgerichtes aber nicht ausreichend, weil es bei computergesteuerten Geräten "immer Manipulationsmöglichkeiten" gäbe. Aus diesem Grunde ordnete das Gericht an, dass die Hamburger Innenbehörde bei der Videoüberwachung der Reeperbahn an einer Kamera eine mechanische Sperre anbringen muss. Sie soll die Einsicht in eine Privatwohnung verhindern.

Ausgangspunkt der juristischen Auseinandersetzung, über die die tageszeitung in der Regionalausgabe Nord berichtet, ist die Videoüberwachung der Reeperbahn mit insgesamt 12 Videokameras. Sie filmen das Treiben im Vergnügungsviertel und sollen vor allem potenzielle Täter von Straftaten abhalten. Gegen die Installation einer Kamera hatte eine Anwohnerin geklagt, weil die Kamera über ihre Fenster im ersten Stock eines Mietshauses schwenkte. Zwar schaltete die Kamera beim Schwenk über die Fenster auf Schwarzbild um, doch war dies der Klägerin zu wenig. Im Falle von "Gefahrsituationen" hat die Innenbehörde die Möglichkeit, mit einem Befehl die softwaregesteuerte Schwarzzeichnerei aufzuheben.

Weil computergesteuerte Geräte manipulierbar sind, verfügte das Gericht nun den Einbau einer mechanischen Sperre. Der Klage der Anwohnerin wurde aber nicht in allen Punkten entsprochen: während die Wohnung im ersten Stock als Teil der Privatsphäre gilt, darf der Eingang des Mietshauses überwacht werden. Er gehört nach Auffassung des Gerichtes nicht zum geschützten privaten Bereich. (Detlef Borchers) / (pmz)