Bundesregierung präzisiert Pflichten zur Archivierung von Netzinhalten

Die Deutsche Nationalbibliothek soll künftig Webangebote wie Newsticker, Blogs, Wikis und Foren zentral speichern.

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Von
  • Katharina Nyenhuis

Weitgehend unbeachtet von der Öffentlichkeit war im Juni 2006 das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) novelliert und auf "unkörperliche Werke", insbesondere also Netzinhalte, erweitert worden. Aufgabe der Bibliothek mit Sitz in Leipzig war es bislang, sämtliche in Deutschland veröffentlichten Druckwerke zu sammeln und zu archivieren. Wie bereits die Medienwerke in körperlicher Form müssen zukünftig auch Netzpublikationen im Wege der Pflichtablieferung der Bibliothek zur Verfügung gestellt werden. Wer diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommt, handelt ordnungswidrig und muss im Extremfall mit einer Geldbuße mit bis zu 10.000 Euro rechnen.

Wie sich der Gesetzgeber die Archivierung von Inhalten aus dem Internet vorstellt, zeigt nun der Entwurf der Pflichtabgabeverordnung (PflAV) vom 21. Mai 2007. Danach sind Netzpublikationen "in marktüblicher Ausführung und in mit marktüblichen Hilfsmitteln benutzbarem Zustand abzuliefern". Die Ablieferung kann dem Entwurf zufolge aktiv durch Einsendung oder passiv durch Bereitstellung zur elektronischen Abholung durch die Deutsche Nationalbibliothek erfolgen. Nähere Informationen über die technischen Details enthält eine FAQ des Instituts. Danach müssen bei der Ablieferung "alle zur Netzpublikation gehörenden Dateien in eine Archivdatei gepackt" und mit einer Lieferungsidentifikation per FTP übertragen werden.

Unscharf ist der Verordnungsentwurf bei der Abgrenzung der Inhalte, die der Archivierungspflicht unterfallen sollen. Er enthält größtenteils Ausschlusskriterien. So kann die DNB demnach auf Netzpublikationen verzichten, wenn an der Sammlung und Archivierung sowie der Nutzbarmachung kein öffentliches Interesse besteht oder der Aufwand der Archivierung zu groß würde. Als verzichtbar gelistet sind auch "institutionsinterne Medienwerke", Medienwerke mit amtlichen Inhalten und so genannte Akzidenzien, die "gewerblichen, geschäftlichen oder innerbetrieblichen Prozessen oder rein privaten, häuslichen Zwecken oder dem geselligen Leben dienen".

Definitiv verfügbar gemacht müssen nach dem Verordnungsentwurf E-Mail-Newsletter mit Webarchiv sowie "netzbasierte Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente", die "sachliche oder personenbezogene Zusammenhänge" aufweisen. Als Beispiel hierfür dienen in der Entwurfsbegründung öffentliche Weblogs. Ute Schwens, die Direktorin der Deutschen Nationalbibliothek spricht darüber hinaus auch von "Formen, die originär dem Web entsprungen sind", wie etwa Wikis und gegebenenfalls Foren. Der Archivierungsauftrag beschränkt sich nicht auf Texte, sondern umfasst teilweise auch Bilder und Töne. (Katharina Nyenhuis) / (hob)