Handygespräche zwischen Anwalt und Mandant dürfen nicht abgehört werden

Wenn Gespräche zwischen Anwalt und Mandant abgehört würden, stünde dies in "unlösbarem Widerspruch zur Rechtsgarantie des unüberwachten mündlichen Verkehrs zwischen dem Strafverteidiger und dem Beschuldigten", entschied das Bundesverfassungsgericht.

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  • dpa

Telefonate zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten sind für Ermittler tabu: Dies unterstrich das Bundesverfassungsgericht in einem heute in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Zwar könne auch der Anschluss eines Strafverteidigers überwacht werden – in diesem Fall ein Mobiltelefon. Wenn aber die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant abgehört würde, stünde dies in "unlösbarem Widerspruch zur Rechtsgarantie des unüberwachten mündlichen Verkehrs zwischen dem Strafverteidiger und dem Beschuldigten".

Damit war ein Anwalt mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolgreich. Er war Verteidiger eines des schweren Raubes Verdächtigen, der sich nach Italien abgesetzt hatte. Mit der vom Amtsgericht angeordneten Überwachung des Anwalthandys wollten die Ermittler den Aufenthaltsort des Verdächtigen herausfinden. Die Beschwerde des Anwalts gegen die Telefonüberwachung war vom Landgericht Frankfurt als unbegründet verworfen worden, zumal gegen den Verteidiger danach auch wegen Geldwäsche ermittelt worden war. Das Verfahren war aber eingestellt worden.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die Entscheidungen hinsichtlich der Handyüberwachung auf und verwies sie an das Landgericht zurück. Die Karlsruher Richter sehen das Fernmeldegeheimnis und die Berufsfreiheit des Anwalts verletzt. Die Rechtsgarantie des unüberwachten mündlichen Verkehrs diene der Gewährleistung einer wirksamen Strafverteidigung, indem sie die Vertrauensbeziehung zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten nach außen abschirme und gegen Eingriffe schütze. Auch sei – als die Überwachung angeordnet wurde – noch kein Ermittlungsverfahren gegen den Anwalt eingeleitet worden. (dpa) / (anw)