Widersprüchliche Rechtsprechung zu Angeboten im Usenet

Betreiber von Newsservern sind laut einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf dazu verpflichtet, nicht lizenzierte Werke ab dem Zeitpunkt zu entfernen, ab dem ein konkreter Hinweis vorliegt.

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Von
  • Peter Mühlbauer

Der Musikkonzern EMI hatte dem Usenet-Provider United Newsserver am 14. Februar 2007 abgemahnt, weil das Musikwerk "Mitternacht" der Schlagersängerin "LaFee", auf das das Unternehmen alleinige Verwertungsrechte beansprucht, im Usenet über United Newsserver abrufbar war. Als eine der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung nicht unterschrieben wurde, beantragte der Musikkonzern beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung.

In der jetzt vorliegenden Entscheidung (Az. 12 O 151/07) ordnet das Gericht United Newsserver als Host-Provider ein und bejaht die Möglichkeit, die Rechtsverletzung technisch zu unterbinden, indem es auf das händische Suchen mit dem News File Grabber verweist. Auf die Ausführungen des Landgerichts München I, das unlängst in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden hatte, dass eine Sperre solcher Angebote im Usenet nicht effektiv und eine händische Entfernung nicht verhältnismäßig sei, ging das Landgericht Düsseldorf nicht ein.

Dadurch wird die Rechtsprechung zu Usenet-Angeboten ausgesprochen uneinheitlich. Nun könnte es auf eine Usenet-Entscheidung des BGH hinauslaufen, auf dessen technisch nicht ganz einschlägiges Urteil vom 27. März 2007 (Az. VI ZR 101/06) zur Entfernung von "ehrverletzenden" Forumsbeiträgen sich das Landgericht Düsseldorf beruft. Am 13. Juni steht vor dem Hamburger Landgericht das nächste Usenet-Verfahren an, in dem der Medienkonzern Universal United Newsserver den Betrieb untersagen will, so lange nicht gesichert ist, dass das Stück "Spring nicht" von der Gruppe "Tokio Hotel" nicht über den Dienst abgerufen werden kann. (pem/Telepolis) / (fr)