Ausländischer Steuerberater darf im Inland nicht beraten

Das Finanzamt hat eine ausländische Steuerberatungsgesellschaft als Bevollmächtigte einer GmbH abgelehnt. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt hat.

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Von
  • Marzena Sicking

Theoretisch kann ein Unternehmer seine Dienste durchaus in der gesamten EU anbieten und die Kunden in verschiedenen Ländern bedienen. Diese grenzenlose Freiheit bedeutet aber nicht, dass die jeweiligen Vorschriften des Landes nicht beachtet werden müssen. Dies musste jetzt auch eine Steuerberatungsgesellschaft erkennen, die in Deutschland für eine GmbH tätig sein wollte.

So gehört zu den Voraussetzungen einer solchen Tätigkeit unter anderem die Berufshaftpflichtversicherung. Für Steuerberater im Inland ist sie zwingend vorgeschrieben. Wer sie nicht hat, darf auch nicht steuerberatend tätig sein, wie der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil bestätigt hat (Urteil vom 21.07.11, Az.: II R 6/10).

Geklagt hatte eine in Großbritannien registrierte Steuerberatungsgesellschaft mit Niederlassungen in Belgien und den Niederlanden. Vom niederländischen Büro aus wurden auch Kunden in Deutschland betreut.

Das deutsche Finanzamt wies die Steuerberatungsgesellschaft nun aber als Bevollmächtigte einer GmbH zurück und erklärte, dass dieses Unternehmen nicht befugt sei, geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen für Steuerpflichtige in der Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Der Bundesfinanzhof hat vielmehr bestätigt, dass der klagenden Steuerberatungsgesellschaft tatsächlich die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen in Deutschland fehlt. Hauptgrund sei das Fehlen einer Berufshaftpflichtversicherung. Deshalb dürfe sie weder auf dem Gebiet der Bundesrepublik noch von den Niederlanden aus grenzüberschreitend geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen für deutsche Steuerpflichtige leisten.

Die Richter gingen dabei auch auf die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit ein und erklärten, die Regelung und das Urteil seien mit dieser durchaus vereinbar. Denn die nach deutschem Recht bestehende Verpflichtung von Steuerberatungsgesellschaften, sich gegen Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern, diene vor allem dem Schutz des Verbrauchers.

Wer darüber nachdenkt, eine Steuerberatungsgesellschaft aus dem EU-Ausland zu beschäftigen, sollte deshalb prüfen, ob diese auch tatsächlich über eine Berufshaftpflichtversicherung oder einen anderen individuellen Schutz verfügt.

Allerdings genügt es nicht, dass der Mandant informiert wird. Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil bestätigt, müssen entsprechende Beweise auch dem Finanzamt vorgelegt werden: "Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3a Abs. 1 StBerG ist nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich Meldung erstattet. Diese Meldung muss u.a. eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht enthalten (§ 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 8 StBerG )." (Marzena Sicking) / (map)