Computer müssen gegen den Zugriff von Dritten gesichert sein

Nach einem Urteil des LG Köln haftet der Eigentümer eines Computers für darüber durch Dritte veröffentlichte diffamierende Äußerungen.

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Von
  • Joerg Heidrich

Nach einer Entscheidung (PDF-Datei) des Landgerichts Köln vom 18. Oktober 2006 haftet der Eigentümer eines Computers für darüber durch Dritte im Internet veröffentlichte Diffamierungen (Az. 28 O 364/06).

Im Juli 2006 wurden unter dem Namen des Beklagten im Forum eines Internetportals, auf dem Anwälte gegen Entgelt Fragen von Rechtssuchenden beantworten, diffamierende Äußerungen gegen einen der dort tätigen Juristen eingestellt. Dieser hatte daraufhin eine einstweilige Verfügung erwirkt, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung anerkannt hat. In seiner Entscheidung musste das Gericht über die Verteilung der Verfahrenskosten entscheiden, die es dem Beklagten auferlegte.

Dieser hatte in Abrede gestellt, der Verfasser der Antworten zu sein. Vielmehr sei es sein Sohn gewesen, der seine Abwesenheit genutzt habe, in diesem und in anderen Foren unter dem Namen des Beklagten zu schreiben und juristische Fragen zu beantworten. Der Sohn habe sich aufgrund des in seinem PC ohne sein Wissen gespeicherten Passworts Zugang zu dem Internetforum verschaffen können. Die Handlungen seien dem Beklagten nicht bekannt gewesen, da er sich während der fraglichen Zeit auf einer Bergtour befunden habe.

Nach Ansicht der Richter sei der Anwalt für die von seinem Sohn veröffentlichten Diffamierungen verantwortlich. Dieser hatte nur deshalb Zugang zu dem Internetforum, weil der Nutzername des Beklagten im System bekannt war und das Passwort bei der Eingabe des Nutzernamens im PC automatisch angezeigt wurde. Daher hafte der Anwalt nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Insoweit bestehe eine Verpflichtung, bereits im Vorfeld einer Rechtsverletzung zumutbare, aber geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche derartige Handlungen so weit wie möglich verhindert werden.

Die Speicherung von Nutzername und Passwort auf dem Computer stelle sich als willentlicher Beitrag dar, durch den der Beklagte an den von seinem Sohn begangenen Rechtsverletzungen mitgewirkt habe. Der Anwalt könne sich auch nicht darauf berufen, dass er keine Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass seine Kinder den Account missbräuchlich verwenden würden. Dieses Risiko hätte sich durch einfachste Sicherheitsvorkehrungen zuverlässig ausschließen lassen. Indem der Verfügungsbeklagte insoweit untätig blieb, habe er billigend in Kauf genommen, dass unter seinem Namen Rechtsverletzungen begangen wurden.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Es liegt derzeit dem OLG Köln vor. (Joerg Heidrich) / (jk)