Experten kritisieren Gesetz zum Datenaustausch zwischen EU-Ermittlern

In einer Anhörung im Bundestag waren sich Experten weitgehend einig, dass der Informationstransfer zwischen europäischen Strafverfolgungsbehörden nicht einfach erleichtert werden dürfe. Es gebe in der EU kein einheitliches Schutzniveau.

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Experten waren sich in einer Anhörung (PDF-Datei) im Bundestag weitgehend einig, dass der Informationstransfer zwischen europäischen Strafverfolgungsbehörden nicht ohne umfassende Auflagen weiter erleichtert werden kann. Es bestehe in der EU kein einheitliches und ausreichendes Datenschutzniveau, betonten mehrere Sachverständige am Montag in Berlin. Einzelne Polizeien selbst prüfen zu lassen, ob eigene Informationen in anderen Mitgliedsstaaten nach hiesigen Schutzstandards aufbewahrt würden, sei realitätsfern. "Wir wissen wenig über die Verhältnisse etwa in Malta oder Ungarn", konstatierte der Berliner Strafrechtler Klaus Hoffmann-Holland.

Die Bundesregierung hat im März einen Gesetzentwurf (PDF-Datei) vorgelegt, durch den ein Rahmenbeschluss des EU-Rates von 2006 umgesetzt werden soll. Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates sollen unter den gleichen Bedingungen Zugang zu vorhandenen Informationen gewährt werden wie innerstaatlichen. Gründe dafür, Informationen zurückzuhalten, sieht das Kabinett aufgrund des "Diskriminierungsverbots" anderer EU-Länder nur wenige. Gründe könnten etwa sein, dass nationale Sicherheitsinteressen des auskunftbegehrenden Mitgliedstaates beeinträchtigt, laufende Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet würden. Bitten um Informationstransfer soll in Eilfällen innerhalb von acht Sunden, regelmäßig innerhalb einer Woche und längstens binnen zwei Wochen bearbeitet werden müssen.

Die Daten wie vorgesehen zu übermitteln bedeute, das "massiv in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung" eingegriffen würde, warnte der Passauer Strafrechtler Holm Putzke. Der Grundrechtsschutz könne innerhalb der EU dagegen nicht gewährleistet werden. Niemand wisse, was mit den Informationen letztlich passiere. Die an sich sinnvollen Bemühungen um eine effektive transnationale Strafverfolgung gingen daher derzeit "eindeutig auf Kosten des Datenschutzes" der Eu-Bürger. Es bestünden daher "erhebliche Zweifel", ob der Entwurf verfassungsrechtlichen Ansprüchen genüge.

Der Gesetzgeber müsste Putzke zufolge zumindest selbst festschreiben, ob das Datenschutzniveau in anderen EU-Ländern angemessen sei. Es dürfe zwar keine Schwarze Liste "datenschutzrechtlicher Schurkenstaaten" geben, ein Transfer dürfe aber etwa daran geknüpft werden, ob im Empfängerland Grundrechte verletzt würden. Putzke hielt wenig von dem Ansatz, der von anderen Experten vorgebracht wurde, nämlich zuerst den EU-Rahmenbeschluss zum Datenschutz im Sicherheitsbereich in nationales Recht umzusetzen oder die Informationsabgabe daran zu knüpfen, ob der Rahmenbeschluss implementiert wurde. Dies führe nur zu Frustrationen, da man Staaten mit einem hohen Schutzniveau nicht zu einer Umsetzung verpflichten könne.

Auch wenn nicht Länder auf eine Sperrliste gesetzt werden könnten, so doch zumindest einzelne Behörden, meinte der Berliner Öffentlichkeitsrechtler Hartmut Aden. Es sprächen aber gute Gründe dafür, den "überholten und teilweise unzulänglich formulierten Rahmenbeschluss" zum Datentransfer derzeit gar nicht zu adaptieren. Dies bliebe "völlig folgenlos", da die EU mit dem Lissabonner Vertrag inzwischen auf einer anderen Rechtsgrundlage stehe. Es sei daher besser, zunächst eine überarbeitete EU-Vorgabe abzuwarten, an der dann auch das EU-Parlament beteiligt werden müsse. Dabei müsse die Herkunft der Daten gekennzeichnet werden, um diese richtig stellen oder löschen lassen zu können. Zu weit gehe auch, dass Informationen auch an Drittstaaten wandern dürften, wenn diese nur eine "Garantie" abgäben, sie angemessen zu behandeln.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar und Barbara Körffer vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) konstatierten, dass selbst der Rahmenbeschluss zur Sicherung der Privatsphäre im Bereich der Strafverfolgungsbehörden unzureichend sei und Regelungslücken lasse. Es sei daher problematisch, den EU-weiten Informationsaustausch gemäß dem auch von Bürgerrechtlern kritisierten Prinzip der Verfügbarkeit freizugeben. Der Entwurf enthalte viele "auslegungsbedürftige" Begriffe, monierte Schaar weiter. Weitergegebene Daten müssten mit einer klaren Zweckbindung versehen, die Zahl der abfrageberechtigten Behörden eingeschränkt und ein Verwendungsverbot für eine Verwendung zur Gefahrenabwehr eingebaut werden.

Der Vizepräsident des Bundeskriminalamts (BKA), Jürgen Stock, lobte die geplante Regelung dagegen als "Meilenstein". Sie sei "Ausdruck des gemeinsam getragenen Willens, im Sinne der Bürger in Europa Kriminalität effektiv und effizient zu bekämpfen". Dass die Strafverfolger die Daten "nach Ermessen" verwenden beziehungsweise freigeben dürften, sei "nichts Neues". Das BKA forsche bereits dazu und kenne dadurch Datenschutzstandards in anderen Ländern. Stock zeigte sich insgesamt zufrieden, dass "unsere Anliegen und die der Landespolizeien berücksichtigt sind". (anw)