Klage per Mail nur mit qualifizierter Signatur

Wer Klage beim Finanzamt einreichen will, muss das nicht per Post, sondern kann das auch per Mail tun. Er muss sich allerdings an die jeweiligen Länder-Vorschriften halten.

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Von
  • Marzena Sicking

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil bestätigt, dass eine Klage gegen das Finanzamt auch per E-Mail eingereicht werden kann – allerdings nur, wenn diese der geforderten Form entspricht (Urteil vom 26.07.11, Az.: VII R 30/10).

Im verhandelten Fall ging es um eine Klage per Mail gegen das Finanzamt in Hamburg. Dass solche Klagen auch auf elektronischem Wege eingereicht werden können, ist nichts Neues, vielmehr ist dies schon seit 2005 möglich. Der Bund verlangt, dass eine solche Mail aber über eine qualifizierte digitale Signatur nach § 2 Abs. 3 des Signaturgesetzes verfügen muss. Allerdings bleibt es den Bundesländern überlassen, die Details zur genauen Art und Weise der elektronischen Einreichung zu regeln.

Hat das Bundesland – wie in diesem Fall Hamburg – festgeschrieben, dass eine Klage per Mail auch eine qualifizierte digitale Signatur erfordert, ist eine entsprechend per E-Mail eingereichte Klage ohne diese Signatur unwirksam. Die Richter des Bundesfinanzhofs verglichen sie mit einer ohne Unterschrift erhobenen Klage.

Damit wurde im entschiedenen Fall die Klage eines Steuerzahlers abgeschmettert, der seine seine Klage gegen das Finanzamt kurz vor Ablauf der Klagefrist mit einer einfachen E-Mail beim Finanzgericht Hamburg eingereicht hatte. Die einschlägige hamburgische Rechtsverordnung sieht die Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur vor, "sofern für Einreichungen die elektronische Form vorgeschrieben ist". Wie der Bundesfinanzhof urteilte, sei diese Formulierung der Verordnung zwar "verunglückt", aber es sei dennoch erkennbar, dass sie die zulässige elektronische Klageerhebung betreffe. Und damit sei die Klage des Steuerzahlers, die nicht der geforderten Form entspreche, unzulässig. (Marzena Sicking) / (map)