EDV-Verträge, Teil I: Die wichtigsten Inhalte beim Vertragsabschluss

Die Erstellung von EDV-Verträgen gehören zum Alltagsgeschäft von IT-Händlern und Dienstleistern. Um so wichtiger ist es, sich auch mal mit den rechtlichen Grundlagen zu beschäftigen.

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Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Marzena Sicking

In unserer neuen Serie zum Thema EDV-Verträge, erklärt Fachanwalt für IT-Recht Thomas Feil die wichtigsten Begriffe, juristische Hintergründe und gibt wichtige Tipps für die IT-Praxis.

Welche Inhalte muss ein Vertrag haben, um rechtsgĂĽltig zu sein?


Basis eines rechtsgültigen Vertrages sind die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Oder vereinfacht ausgedrückt: Der Vertrag muss das Angebot einer Vertragspartei beinhalten, das von der anderen angenommen wird. Hierbei müssen auf jeden Fall auch die zu erbringenden Leistungen und die dafür vereinbarte Vergütung festgehalten werden. Auf letzteres kann an den Stellen verzichtet werden, an denen ohnehin ein gesetzlicher Vergütungsanspruch festgelegt worden ist. Bei Verträgen für IT-Projekte ist das aber kaum der Fall. Neben den Willenserklärungen beinhaltet ein Vertrag in der Regel auch individuelle Vereinbarungen der Partner. Häufig wird auch auf die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Einkaufsbedingungen verwiesen. Gibt es zu bestimmten Vertragsbereichen keine spezielle Regelung im Vertrag, wird auf die gesetzlichen Regelungen zum betroffenen Vertragstyp zurückgegriffen.

Bedarf es denn einer bestimmten Form, um meine AGB in den Vertrag einflieĂźen zu lassen?

Ja. Wer seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag mit dem Kunden wirksam einzubeziehen will, muss in diesem Dokument einen entsprechend ausdrücklichen Verweis einfügen. Einer der häufigsten Fehler in der Praxis ist es, die AGB nur auf der Rückseite einer Bestellung oder eines Auftragsformulars abzudrucken. Damit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen tatsächlich Vertragsbestandteil werden, ist trotzdem auch noch der Hinweis auf deren Einbeziehung notwendig.

Thomas Feil ist seit 1994 als Rechtsanwalt in Hannover tätig. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört auch das Vergaberecht.

Kann der Händler bzw. Dienstleister seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen frei gestalten?

Nur innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen, die dazugehörigen Vorgaben finden sich im BGB. Eine der wichtigsten Regeln lautet, dass eine Klausel den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen darf. Das kann schon der Fall sein, wenn die Bedingung nicht klar verständlich formuliert wurde oder wenn zu weit von einer gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Auch Einschränkungen von wesentlichen Rechten und Pflichten in einem Umfang, der den Vertragszweck gefährden würde, gelten als eine unangemessene Benachteiligung. Solche Klauseln sind auf jeden Fall unwirksam. Daher ist es bei der Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen immer ratsam, auch eine rechtliche Beratung hinzuzuziehen.

Wenn in einem Vertrag individuelle Vereinbarungen getroffen werden und zugleich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen wird: welche Regelung ist im Zweifelsfall gültig?

In so einem Fall haben die individuellen Vertragsinhalte Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Und es ist durchaus machbar und üblich, mit beiden Varianten zu arbeiten. So können auch nur einzelne Klauseln individuell vereinbart werden, während der übrige Teil des Vertrages weiterhin auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen basiert.

Ăśber Individualvereinbarungen kann eine der Vertragsparteien also durchaus mehr Vorteile fĂĽr sich rausholen, als ĂĽber dann vermeintlich unwirksame AGB-Klauseln?

Individualvereinbarungen bietet durchaus einen erheblich größeren Gestaltungsspielraum. Allerdings sind die Anforderungen an "Individualvereinbarungen" hoch und die gesetzlichen Prüfungsmaßstäbe streng. So fordert beispielsweise § 305 Abs.1 S.3 BGB für eine Individualvereinbarung, dass diese "im Einzelnen ausgehandelt" ist. Voraussetzung dafür ist, dass die andere Vertragspartei nicht nur unterschrieben, sondern auch den Inhalt und die Tragweite der Vereinbarung erkennbar verstanden hat. Dies wird jedenfalls bei nicht ganz leicht verständlichen Texten gefordert.

Auch genügt es laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, dem Vertragspartner – vereinfacht ausgedrückt – die fertige Individualvereinbarung einfach vorzusetzen. Der gesetzesfremde Kerngehalt muss vielmehr inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Verhandlungspartner die Möglichkeit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt werden. Der Kunde muss also die reale Möglichkeit bekommen, den Inhalt der Vertragsbedingungen noch nach seinen Wünschen zu beeinflussen. Das sind sehr strenge Forderungen, deshalb empfiehlt es sich, das Aushandeln und die Belehrung von nicht leicht verständlichen Klauseln schriftlich zu dokumentieren. (Marzena Sicking) /

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