Fristen für die Fehlerbehebung bei Wartungsverträgen, Teil I

Nicht nur beim "normalen" Verkauf, sondern auch im Rahmen von Dienstleistungsverträgen hat der Kunde ein Recht auf Mängelbeseitigung. Aber in welchem Zeitrahmen?

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Von
  • Marzena Sicking

Viele Systemhäuser und Fachhändler schließen mit Geschäftskunden Wartungsverträge für die Fehlerbehebung bei etwaigen Soft- und Hardwarefehlern ab oder schulden nach einem Kaufvertrag die gesetzliche Gewährleistung. Für Unsicherheit sorgt das Zeitmoment der Mängelbeseitigung, denn häufig ist den Beteiligten nicht bewusst, welche Fristen zu beachten sind. Thomas Feil, Fachanwalt für IT-Recht, will Ihnen mit diesem Artikel einen Überblick verschaffen und das Problembewusstsein schärfen.

I. Gewährleistung ohne Abschluss eines separaten Wartungsvertrags


Jeder Verkäufer schuldet die Sachmängelgewährleistung im gesetzlich vorgesehenen Rahmen (§§ 434 ff. BGB). Das bedeutet, dass Fehler, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Käufer vorlagen, auf Kosten des Verkäufers behoben werden müssen. Wird nichts Abweichendes vereinbart, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre (§ 438 I Nr. 3 BGB). Während dieser Zeit muss der Verkäufer mit Mängelanzeigen des Käufers rechnen. Sind Käufer und Verkäufer Kaufmann, trifft den Käufer aber abweichend davon eine sogenannte sofortige Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (§ 377 HGB). Diese verpflichtet den Käufer, unverzüglich nach Übergabe der Ware, diese zu untersuchen und erkennbare Fehler an den Verkäufer zu melden. Unterlässt er dies, wird er in Bezug auf erkennbare Fehler seiner Mängelrechte verlustig. Erkennt er einen Fehler trotz sorgfältiger Untersuchung erst später, so trifft ihn auch dann eine Pflicht zur unverzüglichen Rüge an den Verkäufer (§ 377 III HGB).

Thomas Feil ist seit 1994 als Rechtsanwalt in Hannover tätig. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört auch das Vergaberecht.

Wird dem Verkäufer ein Mangel angezeigt, stellt sich die Frage nach der Bearbeitungszeit in Bezug auf die Nacherfüllung und möglichen Konsequenzen im Falle einer zu langsamen Reaktion. Die Nacherfüllung ist im Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsbegehrens fällig (Weidenkaff in: Palandt, § 439, Rn. 3a, BGB), der Käufer kann die Leistung also sofort fordern. Der Verkäufer muss seiner Nacherfüllungspflicht binnen eines angemessenen Zeitraums nachkommen, wobei die Zeitspanne bis zur Erledigung im Einzelfall nach der Schwierigkeit des Fehlers bestimmt werden muss, denn Unmögliches kann der Käufer nicht fordern. Allerdings wäre es unbillig, dem Verkäufer immer den Einwand zuzugestehen, er sei überlastet und deshalb würde sich die Reparatur um längere Zeit verzögern. Damit läge es letztlich im Belieben des Verkäufers, seine Serviceabteilung klein (und damit kostengünstig) zu halten und so alle Nacherfüllungsverlangen auf Kosten der Käufer hinauszuzögern. Letztlich kommt es für die Fristermittlung auf eine Einzelfallabwägung an. Pauschale Antworten gehen hier fehl.

Will der Gläubiger einen Verzugsschaden wegen zu langer Bearbeitungszeit geltend machen, sollte er gleichzeitig mit dem Nacherfüllungsverlangen eine angemessene Frist setzen. Nach deren Ablauf kann Schadensersatz für die Verspätung ab Fristablauf verlangt werden. Ein solcher Schaden kann in einem Betriebsausfallschaden liegen, beispielsweise weil ein Ersatzcomputer gemietet werden musste. Den Schaden zwischen Auftreten des Mangels und dem Ablauf der Nacherfüllungsfrist hat regelmäßig jedoch der Käufer selbst zu tragen.

Kommt der Verkäufer der Nacherfüllung nicht binnen der gesetzten angemessenen Frist nach, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB) oder den Kaufpreis mindern (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB).

Zu beachten ist noch, dass bei einer Nachlieferung, wenn also eine neue Sache geliefert wird, anstatt die defekte Sache zu reparieren, die Gewährleistungsfrist möglicherweise neu zu laufen beginnt (Literaturhinweis: Faust in: Bamberger/Roth, §438, Rn. 59; a.A. Celle NJW 2006, 47). (Marzena Sicking) /

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