Innergemeinschaftliche Lieferung: Täuschung löst Steuerpflicht aus
Die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen gilt nur, solange nicht gegen geltendes Recht verstoßen wird. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil bestätigt.
Ein Unternehmer, der sich an einer Umsatzsteuerhinterziehung beteiligt und vorsätzlich über die Identität des Abnehmers täuscht, riskiert nicht nur juristischen Ärger, sondern verliert auch die Steuerfreiheit seiner Lieferung. Das hat der Bundesfinanzhof in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 11.8.2011 (Az.: V R 50/09) bestätigt.
Geklagt hatte eine Personengesellschaft, die mit PKW handelte und sie in den Streitjahren 2000 bis 2003 vor allem nach Italien lieferte. Angebliche Käufer der Fahrzeuge waren mehrere in Italien ansässige "Gebietsimporteure", die die Autos angeblich an verschiedene Autohäuser weiterverkauften. Die Fahrzeuge wurden in den Steuererklärungen als innergemeinschaftliche Lieferungen (im EU-Raum) behandelt und waren demnach steuerfrei.
Allerdings wurden die beiden Geschäftsführer der Personengesellschaft in Zusammenhang mit genau diesen Lieferungen vom zuständigen Landgericht (LG) wegen Umsatzsteuerhinterziehung zu jeweils zwei Jahren Gefängnis auf Bewährung verurteilt. Wie sich nämlich herausgestellt hatte, waren nicht die angeblichen Gebietsimporteure, sondern die Autohäuser tatsächlich die Abnehmer der Ware. Beide hatten ein umfassendes Geständnis abgelegt und zugegeben, von einem der Autohäuser zum Einfügen der Scheinabnehmer in die Rechnungen verleitet worden zu sein. Ihnen sei auch immer klar gewesen, dass es vor allem um eine Steuerhinterziehung in Italien ging und die Autohäuser auf einem den Angeklagten nicht im Einzelnen bekannten Wege fingierte inneritalienische Rechnungen erhielten, das gaben beide zu.
Wie der Bundesfinanzhof bestätigt, liegt mit der inhaltlich falschen Angabe eines Abnehmers der Nachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht mehr vor und daher sind auch die Voraussetzungen für eine steuerfreie Lieferung futsch.
Obwohl die beiden Täter zugaben, dass ihnen durchaus klar gewesen sei, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung der Lieferungen nach Italien nicht vorgelegen habe, klagten sie gegen die vom Finanzamt entsprechend höher angesetzte Umsatzsteuer. Offenbar waren sie der Meinung, dass die Verurteilung und der Nachweis der Straftat noch lange nicht den Verlust der Steuerbefreiung bedeuten dürfe. Allerdings ohne Erfolg. Schon das zuständige Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Und auch der Bundesfinanzhof stellte sich auf die Seite des Finanzamts und bestätigte somit seine laufende Rechtsprechung, nach der es grundsätzlich zulässig ist, strafgerichtliche Feststellungen in finanzgerichtlichen Verfahren zu verwerten. Allerdings dürften diese Feststellungen, gegen die substantielle Einwendungen mit dem Angebot, diese auch zu beweisen, nicht ohne eigene Beweisaufnahme aufgenommen werden. Die Argumente der Kläger seien aber nicht als Beweise, sondern als schlichtes Bestreiten zu werten. (Marzena Sicking) / (map)