Urheberrecht: Gericht bestätigt Intranet-Klausel für Lehrer

Laut Landgericht Stuttgart dürfen Bildungseinrichtungen Schülern und Studenten bis zu 10 Prozent eines Werkes online zur Verfügung stellen. Ein Download etwa einer PDF-Datei sei dabei aber zu unterbinden. Die Verleger wollen gegen das Urteil vorgehen.

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Das Landgericht Stuttgart hat im Streit um die sogenannte Intranet-Klausel im Urheberrechtsgesetz entschieden, dass Bildungseinrichtungen Schülern und Studenten bis zu 10 Prozent eines geschützten Werkes online zur Verfügung stellen dürfen. Dies entspreche dem Anliegen des Gesetzgebers in Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz, wonach Lehrer und Wissenschaftler "kleine Teile" von Werken einem "bestimmt abgegrenzten Bereich von Unterrichtsteilnehmern" öffentlich zugänglich machen dürfen, heißt es in einem jetzt veröffentlichten Urteil (PDF-Datei) der 17. Zivilkammer von Ende September (Az.: 17 O 671/10). Die Möglichkeit eines Downloads etwa einer PDF-Datei sei dabei aber zu unterbinden.

Die normale Verwertung des Schutzgegenstandes werde durch die Intranet-Klausel an sich nicht beeinträchtigt, die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt, erklären die Richter. Insofern sei der Paragraf mit internationalen Urheberrechtsabkommen und der Copyright-Richtlinie der EU vereinbar. Ein ungebührlicher Eingriff in das Eigentumsrecht des Verwerters liege nicht vor. Eine Ausbildungsstätte müsse für die Online-Veröffentlichung aber ein Dateiformat mit "funktionierenden Schutzmechanismen" wählen, das die Speicherung der eingescannten Werkteile auf den Computern der Lernenden unmöglich mache. Nähere Ausführungen zu einem solchen Format sind der Entscheidung nicht zu entnehmen.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Gesetzgeber lediglich das Ziel verfolgte, eine Nutzung zu ermöglichen, die der im analogen Raum vergleichbar sei. Ein Download auf einen Rechner stelle aber eine "einfachere und qualitativ höherwertige Vervielfältigung" dar, da die abgespeicherten Auszüge etwa "direkt in die eigene Textverarbeitung übernommen" werden könnten. Das Ausdrucken der zur Verfügung gestellten Materialien sei aber zulässig. Dies entspreche der Möglichkeit, die Werkteile nach der Übersendung traditionell zu kopieren.

In dem Fall hatte der Alfred Kröner Verlag die Fernuniversität Hagen wegen einer zu umfangreichen Veröffentlichung eines von ihm vertriebenen geschützten Werkes im Hochschulnetz verklagt. Die Stuttgarter monierten, dass die Hochschule ihren Studenten 91 von 476 Textseiten aus dem Lehrbuch "Meilensteine der Psychologie" über ihr Intranet kostenfrei elektronisch zur Verfügung stellte. Sie wollten durchsetzen, dass die Universität nur drei Seiten aus dem Werk anbieten dürfe.

Diese sehr enge Auslegung der Intranet-Klausel wies das Landgericht zurück. Ihm zufolge dürfen 48 Seiten in elektronischer Form (ohne Möglichkeit der Speicherung) sowie drei Seiten zum Download öffentlich den Studenten verfügbar gemacht werden. Der Hochschule untersagte die Kammer, darüber hinaus gehende Teile des Werks zu verbreiten. Darüber hinaus verurteilte sie die Universität zur Zahlung eines noch näher zu beziffernden Schadensersatzes und zur Erstattung eines Dreiviertels der Kosten für den Rechtsstreits sowie weiterer außergerichtlicher Kosten nach Nichtunterzeichnung einer vom Verlag geforderten Unterlassungserklärung.

Der Kläger beabsichtigt laut dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels, der ihn in dem Fall unterstützt, gegen den Beschluss in die Berufung zu gehen. Zur Begründung heißt es, dass das vom Gericht ausgesprochene Verbot nicht weitreichend genug sei. Karl-Peter Winters, Vorsitzender des Verleger-Ausschusses im Börsenverein, zeigte sich zwar grundsätzlich erfreut, dass das Gericht "den Exzessen der Fernuniversität Hagen einen Riegel vorgeschoben hat". Nur ein ersatzloses Auslaufen des Paragrafen 52a Urheberrechtsgesetz könne aber "die Ausbildung deutscher Studenten mit den modernsten und besten Lehrmaterialien sichern". Mit ein Grund für das Plädoyer der Verleger sei, dass die eigentlich vorgesehene Zahlung werkbezogener Vergütungen an der Weigerung der Hochschulen von Bund und Ländern gescheitert sei, die stattfindenden Nutzungen zu erfassen. (jk)