Gutachter setzen viele rechtliche Fragezeichen hinter Facebook-Buttons

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags kommt zum Ergebnis, dass die möglichen Konsequenzen für Webseitenbetreiber bei der Einbindung von Social Plugins und Fanpages unklar sind.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 183 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.

Ein Rechtsgutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags kommt zu dem Ergebnis, dass die möglichen Konsequenzen für Webseitenbetreiber unklar sind, wenn sie Social Plugins von Facebook einbinden und Fanpages betreiben. "Das geltende Datenschutzrecht ist von Unsicherheiten geprägt und macht die eindeutige Beantwortung rechtlicher Fragen in diesem Bereich schwer", heißt es in der heise online vorliegenden Studie, die der FDP-Bundestagsabgeordnete Sebastian Blumenthal in Auftrag gegeben hat. Der vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) erweckte Eindruck, dass die untersuchten Sachverhalte eindeutig gegen geltendes Datenschutzrecht verstoßen, sei daher unzutreffend.

Die Kieler Datenschützer meinten im Sommer aufgrund einer technischen und rechtlichen Analyse, das Telemediengesetz (TMG) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) würden durch Plugins wie dem "Gefällt-mir"-Button und Fanseiten missachtet. Sie forderten Homepage-Inhaber daher auf, derlei von ihren Seiten zu entfernen.

Die Gutachter halten fest, dass das ULD einige strittige datenschutzrechtliche Fragen übergehe. Seine rechtliche Bewertung sei teils lückenhaft und "nicht durchgängig nachvollziehbar". So werde in der Literatur der Personenbezug von IP-Adressen und Cookies entgegen der Kieler Darstellung nicht einhellig gesehen. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie die Haftung von Webseitenbetreibern für die durch Facebook erstellten Statistiken aufgrund einer Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des BDSG begründet wird.

Die Gutachter kritisieren außerdem, dass das ULD Telemedien- und Datenschutzrecht unscharf abgrenze. Auch bei den unterstellten Informationspflichten von Webseitenbetreibern wie der, ein Impressum anzuzeigen, ließen sich unterschiedliche Rechtsgrundlagen heranziehen. Insgesamt hänge die Kieler Bewertung davon ab, inwieweit die Verwender von Social Plugins als "verantwortliche Stellen" betrachtet würden. Die untersuchten Sachverhalte seien noch nicht von einem Gericht bewertet worden. Die unterschiedliche Rechtsprechung zur Frage des Personenbezugs von IP-Adressen lasse aber vermuten, dass auch von Gerichtsentscheidungen nicht zu erwarten sei, dass die Kontroversen geklärt würden.

Die Gutachter wollten keine abschließende Empfehlung geben. Erkenne man Datenschutzverstöße trotz der Unsicherheiten an, ist für deren Sanktionierung nach ihrer Auffassung nicht das ULD zuständig, sondern das Landesinnenministerium.

Blumenthal erklärte angesichts der Studie, dass der von ihm prinzipiell sehr geschätzte ULD-Leiter Thilo Weichert mit seinem Vorgehen gegen Social Plugins über das Ziel hinaus geschossen sei und seine Kompetenzen überschreite. Der eigentliche Adressat der Kritik des Datenschutzbeauftragten müsse Facebook sein. Wenig hält der Vorsitzende des Unterausschusses Neue Medien im Bundestag, der am Montag über den Fall in einer Anhörung (PDF-Datei) diskutieren will, auch von der geplanten Facebook-Sonderregelung für Schleswig-Holstein. "Dieses Szenario schafft mehr Widersprüche als es Bestandteil einer Lösung sein kann", erklärte der Liberale gegenüber heise online. Schon rein technisch ließen sich "schleswig-holsteinischer IP-Adressen" nicht eindeutig identifizieren. Zudem forderten die Datenschützer, dass Anbieter gerade keine systematischen Rückschlüsse aus der Internetkennung zum Aufenthaltsort von Nutzern vornehmen. (anw)