Offene Fragen zu geplanten Strafvorschriften beim geistigen Eigentum

Bei den Strafrechtsexperten im EU-Rat gibt es Vorbehalte gegen die Rechtsgrundlage, das Ausmaß und zahlreiche Bestimmungen der Richtlinie zur besseren strafrechtlichen Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte.

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Bei den Strafrechtsexperten im EU-Rat gibt es gravierende Vorbehalte gegen die Rechtsgrundlage, das Ausmaß und zahlreiche Einzelbestimmungen der geplanten Richtlinie zur besseren strafrechtlichen Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte (IPRED2). Dies geht aus einem Vermerk (PDF-Datei) der deutschen Ratspräsidentschaft für die Arbeitsgruppe "Materielles Strafrecht" des Gremiums der Regierungsvertreter aus den Mitgliedstaaten hervor. "Gerade die Einschränkung des Anwendungsbereiches der Richtlinie und die qualitative Einschränkung der Tatbestände sind weiterhin wichtige Diskussionspunkte", bestätigte ein Sprecher des Bundesjustizministeriums die Bedenken gegenüber den im Raum stehenden Strafvorschriften. Die Beratungen im Rat würden sich auch nach der jüngsten Sitzung der Arbeitsgruppe Anfang der Woche aber noch in einem Anfangsstadium befinden.

Mit der Direktive sollen die Mitgliedsstaaten "jedwede vorsätzliche Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums strafrechtlich ahnden, sofern die Verletzung in gewerbsmäßigem Umfang begangen wird". Die strafrechtlichen Maßnahmen sind dabei nicht nur für Urheberrechtverletzungen vorgesehen, sondern auch bei Verstößen etwa gegen das Marken- und Gebrauchsmusterrecht sowie das Halbleiterschutzgesetz. Das EU-Parlament schränkte jüngst in 1. Lesung den ursprünglichen Entwurf der Kommission bereits etwas ein.

Urheberrechtsverletzungen im persönlichen und nicht auf Gewinn abzielenden Bereich sollen demnach nicht kriminalisiert werden, um Handlungen von Privatpersonen etwa in Tauschbörsen ohne kommerziellen Hintergrund auszuschließen. Der Tatbestand des Vorsatzes wird ferner neu beschrieben mit der "bewussten Verletzung des betroffenen Rechtes mit dem Ziel, einen wirtschaftlichen Vorteil im gewerbsmäßigen Umfang zu erlangen". Patente werden nach dem Votum der Abgeordneten anders als bei den 2004 verabschiedeten zivilrechtlichen Maßnahmen (IPRED1) nicht erfasst.

Viele der alten und neuen Definitionen im Richtlinientext sind den Strafrechtlern im Rat aber noch zu vage. Auch die vorgeschlagenen Strafen für natürliche sowie die Haftungsauflagen für juristische Personen erscheinend ihnen zweifelhaft. Fragezeichen haben sie zudem bei den Tatbeständen Beihilfe und Anstiftung, den ausgeweiteten Beschlagnahmerechten sowie den ein wenig zurechtgestutzten gemeinsamen Ermittlungsteams von Strafverfolgern mit Vertretern der Rechtehalter.

In Online-Magazinen war zuvor befürchtet worden, dass die Ratspräsidentschaft auf Verschärfungen der Richtlinie drängen würde. Anlass dazu gab die Tatsache, dass im Vermerk zum weiteren Vorgehen der Änderungsantrag des Parlaments zur Verdeutlichung des gewerbsmäßigen Charakters von Urheberrechtsverletzungen verkürzt wider gegeben war. Es entfiel der Zusatz, dass Handlungen privater Nutzer für persönliche und nicht gewinnorientierte Zwecke nicht erfasst werden sollen.

Der zweite Halbsatz sei zwar in der Tat unerwähnt geblieben, heißt es zu dem Thema im Bundesjustizministerium. Die Aufzählung sei aber ersichtlich nicht mit dem Anspruch erfolgt, den im Vermerk erwähnten und jedem Mitglied der Arbeitsgruppe bekannten Parlamentstext wörtlich wiederzugeben. Der Vorwurf einer manipulativ falschen Sachdarstellung sei daher unberechtigt und überdies im Rat selbst von keiner Seite erhoben worden. Die weiteren Beratungen über Sinn und Zweck der Richtlinien sollen nun unter der portugiesischen Ratspräsidentschaft im zweiten Halbjahr fortgesetzt werden. Zivilgesellschaftliche Organisationen haben dazu bereits eine umfassende Vorschlagsliste erarbeitet.

Zu den Diskussionen um das geistige Eigentum, zu den juristischen Streitigkeiten um das Urheberrecht und zur Novellierung des deutschen Urheberrechtsgesetzes siehe den Online-Artikel in "c't Hintergrund" (mit Linkliste zu den wichtigsten Artikeln aus der Berichterstattung auf heise online und zu den Gesetzesentwürfen und -texten):

(Stefan Krempl) / (jk)