BGH: Online-Händler muss falsch ausgezeichnete Ware nicht verkaufen

Nach einer Entscheidung des BGH kann ein Händler einen Kaufvertrag anfechten, wenn durch einen technischen Fehler versehentlich eine falsche Kaufpreisauszeichnung im Internet veröffentlicht wird.

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Von
  • Joerg Heidrich

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) kann der Verkäufer im Falle einer falschen Kaufpreisauszeichnung im Internet, die auf einen Fehler im Datentransfer zurückzuführen ist, einen Kaufvertrag anfechten und damit rückgängig machen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Händler den Verkaufspreis eines Notebooks zunächst auf einen Betrag von 2650 Euro festgelegt. Bei der Übertragung des Preises in die Produktdatenbank der Website kam es jedoch zu einem Fehler, sodass dort nicht der eingegebene Betrag, sondern ein Verkaufspreis von 245 Euro erschien. Auf dieser Basis bestellte der Beklagte das Gerät, was ihm der Verkäufer auch mittels einer automatisch generierten E-Mail bestätigte. Auch die Rechnung, die dem Besteller wenige Tage später zusammen mit dem Notebook zuging, enthielt den niedrigeren Preis. Nachdem der Händler den Irrtum festgestellt hatte, erklärte er die Anfechtung des Kaufvertrags und verlangte die Rückgabe des Rechners gegen Herausgabe des gezahlten Geldes.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist zwischen den Parteien durch die Bestellung und die darauf versandte Bestätigungs-Mail zunächst ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Der Händler könne diese Vereinbarung jedoch gemäß Paragraf 119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unter dem Gesichtspunkt des Erklärungsirrtums anfechten. Dies gelte zumindest dann, wenn er eine Erklärung dieses Inhalts -- also die Angabe des Kaufpreises -- überhaupt nicht abgeben wollte und zudem anzunehmen sei, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte.

Es sei unerheblich, ob sich der Erklärende selbst verschreibt beziehungsweise vertippt oder ob die Abweichung von der gewollten Erklärung durch eine durch eine unerkannt fehlerhafte Software geschehe. Als Folge der Anfechtung muss der Käufer das Notebook zurückgeben und erhält seinerseits sein Geld zurück.

Das Urteil des BGH ist ein Beitrag zur Rechtssicherheit für den E-Commerce. Juristische Streitereien um fehlerhafte Preisauszeichnungen im Internet waren in den letzten Jahren Gegenstand zahlreicher Verfahren mit höchst unterschiedlichem Ausgang. (Joerg Heidrich) / (hob)