Bundesgerichtshof bestätigt Haftung des Admin-C

Nach einer Entscheidung des BGH kann der Admin-C einer Domain unter bestimmten Voraussetzungen für Verletzungen von Namensrechten haften.

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Von
  • Joerg Heidrich

Die Frage, ob der Admin-C einer Domain für den Internetnamen und darüber abrufbare Inhalte haftet, ist seit vielen Jahren zwischen den Gerichten umstritten. Mit Urteil vom 9. November 2011 (Az. I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik) stellt der Bundesgerichtshof (BGH) nun laut Pressemittelung klar, dass eine solche Haftung des Vertreters der auf ihn registrierten Adresse in bestimmten Fallgestaltungen bestehen kann.

Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung "Basler Haar-Kosmetik" unter anderem im Internet einen Versandhandel für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf. Sie fühlte sich durch eine unter dem Domainnamen baslerhaarkosmetik.de registrierte Internetseite in ihrem Namensrecht verletzt. Der Domainname war von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft bei der DeNIC angemeldet worden. Als administrativer Ansprechpartner für den Domainnamen war der Beklagte registriert.

Nachdem die Klägerin per Anwaltsschreiben die Löschung der Domin erwirkt hatte, weigerte sich der Beklagte, die entstandenen Anwaltskosten zu begleichen. Diese Kosten wollte die Klägerin auf gerichtlichem Weg erstattet haben. Das Landgericht Stuttgart hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, das Oberlandesgericht Stuttgart hatte in der Berufung die Klage abgewiesen.

Nach Ansicht des BGH beurteilt sich die Frage nach dem Ersatz der Anwaltskosten danach, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber, sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zugestanden hatte. Das OLG als Vorinstanz hatte diese Frage verneint. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C könne sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Der Vertreter des Domaineigentümers müsste hierfür allerdings ihm obliegende Prüfungspflichten verletzt haben. Derartige Pflichten entstehen nach Ansicht des BGH jedoch nicht automatisch bereits durch die Stellung als Admin-C. Dessen Aufgabenbereich beschränke sich nach den DeNIC-Statuten auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrags.

Dennoch könnten unter bestimmten Umständen besondere Prüfungspflichten für den Admin-C vorliegen. Im Streitfall hatte eine britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registriert. Der Beklagte hatte sich bereit erklärt, für alle registrierten Domainnamen als administrativer Vertreter zur Verfügung zu stehen. Da auch bei der DeNIC keine Prüfung im Hinblick auf die Verletzung von Rechten Dritter durch die angemeldeten Domainnamen stattfindet, bestehe durch dieses Verfahren eine erhöhte Gefahr von Rechtsverletzungen. Daher müsse der Admin-C in einem solchen Fall von sich aus überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Namens- oder Markenrechte verletzen.

Eine generelle Klärung der Frage nach der Haftung des Admin-C dürfte durch das Urteil des BGH nicht erfolgt sein, da sich die Entscheidung auf eine eher seltene Fallkonstruktion beschränkt. (hob)