Keine Pauschalsteuer für ausländische Mitarbeiter
Das Finanzamt darf die Pauschalsteuer für geldwerte Vorteile nicht ohne weiteres auf die Mitarbeiter ausländischer Tochterunternehmen anwenden.
Unter sogenannten "Sachzuwendungen" versteht der Gesetzgeber nicht nur klassische Geschenke. Auch die Gewährung von Vorteilen, die zum Beispiel dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zu einem Event einlädt, fallen darunter. Üblicherweise löst so ein Geschenk auch bei dem Empfänger eine Steuerpflicht aus. Versteuern muss dieser das Geschenk aber nicht, wenn dessen Wert unter 40 Euro liegt. Liegt der Wert über diesem Maximum ist es auch möglich, dass der Schenkende – in diesem Fall also der Arbeitgeber – das Präsent mit einer pauschalen Lohnsteuer von 30 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) vergütet. Dann ist die Angelegenheit auch für den Mitarbeiter erledigt.
Aber wie verhält es sich, wenn eine Firma Mitarbeiter im In- und Ausland hat und die Kollegen aus den internationalen Filiale zu einem Event nach Deutschland eingeladen werden? Kommt für diese ebenfalls die Pauschalsteuer in Betracht? Über diese Frage hatte jetzt das Finanzgericht Düsseldorf zu urteilen (Urteil vom 09.11.2011, Az.: Az. 8 K 4098/10 L).
Geklagt hatte ein Unternehmen, dass seine leitenden Mitarbeiter zu einem Management-Meeting eingeladen hatte. 65 Prozent der Arbeitnehmer kamen dabei aus Deutschland und die restlichen 35 Prozent waren Vertreter der ausländischen Tochtergesellschaften. Die durch dieses Event veranlassten Sachzuwendungen betrugen – wie bei einer Außenprüfung festgestellt wurde – insgesamt 124.197 Euro und überstiegen damit umgerechnet das Maximum von 40 Euro pro Person und Jahr. Das Unternehmen beantragte die Pauschalierung der nun zu zahlenden Lohnsteuer gemäß § 37b Einkommensteuergesetz. Unter dessen Anwendung errechnete die Außenprüferin eine nachzufordernde Lohnsteuer in Höhe von 37.259,10 Euro (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
Gegen den in diesem Zusammenhang erlassenen Nachforderungsbescheid klagte das Unternehmen. Streitpunkt: Das Finanzamt hatte die Pauschalierung auch auf die Mitarbeiter der ausländischen Tochtergesellschaften angewendet. Das Unternehmen vertrat allerdings die Ansicht, diese seien von der Regelung auszunehmen, da der §37b EStG nur dort angewendet werden könne, wo auch tatsächlich deutsche Einkommensteuer anfalle.
Der 8. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat diese Auffassung nun bestätigt und die Pauschalierung auf die Sachzuwendungen für die ausländischen Mitarbeiter als rechtswidrig angesehen. Zweck der Regelung sei eine Vereinfachung der Besteuerung, der es allerdings nicht bedürfe, wenn die Zuwendungen nicht zu den im Inland zu besteuernden Einkünften gehörten. Wenn keine steuerpflichtige Einnahme in Deutschland vorliege, fehle es an der Basis, um die entsprechende Regelung anzuwenden. (Marzena Sicking) / (map)