Bundesregierung beschließt Auskunftsanspruch gegen Provider

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der umstrittenen EU-Richtlinie zur zivilrechtlichen Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte beschlossen, durch den auch Abmahngebühren begrenzt werden sollen.

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Das Bundeskabinett hat am heutigen Mittwoch den Entwurf (PDF-Datei) eines Gesetzes zur Umsetzung der heftig umstrittenen EU-Richtlinie zur zivilrechtlichen Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte beschlossen. Demnach sollen hierzulande auch indirekt an Rechtsverletzungen beteiligte Dritte verpflichtet werden, die Identität von Verdächtigen preiszugeben. Die Schaffung eines solchen Auskunftsanspruchs etwa gegen Internetprovider gehört seit langem zu einem der stark umkämpften Punkte bei der Anpassung des Urheberrechts an die digitale Gesellschaft. Der Regierungsentwurf will es Konzernen etwa aus der Musik- und Filmindustrie nun einfacher machen, in zivilrechtlichen Verfahren gegen illegales Filesharing vorzugehen und dabei im Vorfeld auffällig gewordene Nutzer zu identifizieren.

Laut der federführend für den Vorschlag verantwortlichen Bundesjustizministerin Brigitte Zypries liegt der Schwerpunkt des geplanten Gesetzes auf der Bekämpfung der Produktpiraterie. Diese richtet gemäß der SPD-Politikerin "beträchtliche wirtschaftliche Schäden an und vernichtet Arbeitsplätze". Der Schutz von kreativem Schaffen sei dagegen gerade für die deutsche Wirtschaft in einem rohstoffarmen Umfeld von herausragender Bedeutung. Der Produktpiraterie müsse zudem "auf vielfältige Weise begegnet werden", da gefälschte Artikel etwa bei Ersatzteilen oder Medikamenten auch ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen könnten. Ein Mittel im Kampf gegen Raubkopierer und Fälscher sei die nun auf den parlamentarischen Weg gebrachte "Verbesserung des rechtlichen Instrumentariums".

Eine wesentliche Erleichterung bringe das Gesetzesvorhaben für die Verbraucher, erklärte Zypries nach der Verabschiedung des Regierungsentwurfs. "Mit der Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs auf 50 Euro für die erste anwaltliche Abmahnung stellen wir sicher, dass bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen nicht über das Ziel hinausgeschossen wird." Wer keine geschäftlichen Interessen verfolgt, sei künftig vor überzogenen Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen besser geschützt. Nicht mehr möglich sei es damit etwa, dass beim Anbieten eines einzelnen Musikstücks zum Download im Rahmen der Forderung nach einer Unterlassungserklärung ein Anwaltshonorar in Höhe von 2500 Euro verlangt werde.

Den umstrittenen Auskunftsanspruch sollen unter anderem Vertreter der Musik- und Filmindustrie bei einem "gewichtigen Eingriff" in Urheberrechte gegenüber einem "in gewerblichem Ausmaß" tätigen Zugangsanbieter geltend machen können. Der Rechtehalter muss dabei im Fall eines Tauschbörsendelikts klar machen, dass seine Rechte "in gewerbsmäßiger Weise unter einer bestimmen IP-Adresse" verletzt worden sind. Rein privates Handeln soll dagegen vom Auskunftsanspruch ausgenommen werden. Zum Leidwesen der Musikindustrie und Teilen der CDU muss ferner zunächst dem Entwurf zufolge eine richterliche Genehmigung eingeholt werden. Die Kosten für eine entsprechende Anordnung soll zunächst der Verletzte tragen, die er später als Schaden gegenüber dem Rechtsverletzer geltend machen kann.

Nach dem Regierungsbeschluss sind die Informationsbefugnisse gegen Dritte "schon im Vorfeld" vorgesehen, wenn eine Rechtsverletzung "offensichtlich ist". Da Klagen gegen unbekannt im Zivilrecht nicht möglich seien, müssten die Rechteinhaber in gewissen Fällen in Erfahrung bringen können, wer hinter einer IP-Adresse stecke, heißt es zur Begründung. Unter engen Voraussetzungen soll daher künftig auch der Zugriff auf die so genannten Verkehrsdaten möglich sein, die Informationen über Umstände der Kommunikation wie etwa die Zuordnung einer Kennung zu einem Anschlussinhaber oder die Zeitdauer einer Verbindung zwischen zwei Anschlüssen liefern. Gemäß dem umstrittenen Referentenentwurf für die Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung sollen die Rechtehalter mit ihren zivilrechtlichen Ansprüchen nicht auf die verdachtsunabhängig für sechs Monate auf Vorrat zu speichernden Verkehrsdaten zugreifen dürfen.

Generell sollen mit dem Entwurf, der nun dem Bundesrat und dem Bundestag zur weiteren Debatte zugeleitet wird, zahlreiche Gesetze rund um das geistige Eigentum wie etwa zum Patent-, Urheberrechts-, Gebrauchsmuster-, Marken- oder Halbleiterschutz weitgehend wortgleich geändert werden. Darüber hinaus passt der Entwurf das deutsche Recht an die neue Grenzbeschlagnahme-Verordnung der EU an. Sie sieht ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Piraterieware nach Beschlagnahme durch den Zoll vor. Schadensersatzansprüchen sollen sich künftig grundsätzlich auf die Höhe der mit dem Verkauf von Fälschungen gemachten Einnahmen oder auf den potenziell mit dem Vertrieb von Lizenzen zu erwirtschaftenden Gewinn beziehen. Einem "kompensatorischen Anspruch" wie in den USA, wo Summen deutlich jenseits des wirklichen Schadens verlangt werden können, erteilte Zypries bereits im Vorfeld wiederholt eine Absage. In Einzelfällen könne es aber zur Veranschlagung einer doppelten Lizenzgebühr kommen, wie vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Zu den Diskussionen um das geistige Eigentum, zu den juristischen Streitigkeiten um das Urheberrecht und zur Novellierung des deutschen Urheberrechtsgesetzes siehe den Online-Artikel in "c't Hintergrund" (mit Linkliste zu den wichtigsten Artikeln aus der Berichterstattung auf heise online und zu den Gesetzesentwürfen und -texten):

(Stefan Krempl) / (jk)