EU-Generalanwalt sieht Grenzen für Urheberrecht bei Software

In einer Stellungnahme für den Europäischen Gerichtshof schreibt Yves Bot, Generalanwalt der EU, das Urheberrecht schütze weder die Funktionen eines Programms noch Programmiersprachen.

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Von
  • Christian Kirsch

Nach Auffassung (PDF) des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), Yves Bot, sind in der EU weder Programmiersprachen noch die Funktionen eines Programms durch das Urheberrecht geschützt. Er bezog damit teilweise Position gegen das SAS Institute, das vor dem britischen High Court gegen die Firma World Programming Limited (WPL) wegen Verletzung des Urheberrechts geklagt hatte.

Die Software von SAS lässt sich durch die Scriptsprache Base SAS erweitern. Kunden, die darin Anwendungen erstellt hatten, mussten in der Vergangenheit immer wieder ihre SAS-Lizenz erneuern, um die selbstgeschriebenen Scripts weiterhin nutzen zu können. WPL veröffentlichte 2003 erstmals eine Software, die in SAS Base geschriebene Programme ausführte. SAS reichte deshalb 2009 beim britischen High Court Klage wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht ein.

In wesentlichen Punkten sah das Gericht jedoch keine Urheberrechtsverletzung durch WPL. Es legte seine Auffassung im August 2010 dem EuGH zur Vorabentscheidung (PDF) vor. In seiner Stellungnahme vertritt Bot die Meinung, "dass die Funktionalitäten eines Computerprogramms als solche nicht durch das Urheberrecht geschützt werden können", da sie Ideen nahekämen. Deshalb könne es mehrere Programme geben, die dieselben Funktionen bieten.

Urheberrechtlich zu schützen seien allerdings "die Wege, die eingeschlagen werden, um zu einer Konkretisierung der Funktionalitäten eines Programms zu gelangen". Folglich könne "die Vervielfältigung eines wesentlichen Teils der Ausdrucksform der Funktionalitäten eines Computerprogramms […] eine Verletzung des Urheberrechts darstellen".

In keinem Fall durch das Urheberrecht zu schützen ist nach Auffassung des Generalanwalts jedoch eine Programmiersprache. Sie sei "das Mittel, um sich auszudrücken, nicht aber die Ausdrucksform selbst." Bot kommt zu dem Schluss, dass Anwender unter Umständen den Code eines Programms vervielfältigen oder selbst Software schreiben dürfen, um dessen Datenformat zu lesen. Dies sei zulässig, wenn nur so die Interoperabilität zwischen verschiedenen Programm herzustellen und ausgeschlossen sei, dass der Anwender den Code der ursprünglichen in seiner eigenen Software vervielfältige.

Der EuGH folgt in seinen Urteilen häufig der Position des Generalanwalts. Bei der nun zu erwartenden Vorabentscheidung geht es um die Auslegung europäischer Verträge und Gesetze. Die nationalen Gerichte sind an diese Interpretationen des EuGH gebunden. (ck)