Start der elektronischen Lohnsteuerkarte verschoben
Nach mehrmaliger Verzögerung wurde der Start der elektronischen Lohnsteuerkarte erneut verschoben. Jetzt soll es erst am 1.1.2013 losgehen.
Die bisherige Papier-Lohnsteuerkarte, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber kennen, sollte ab 1.1.2012 Geschichte sein: ein elektronisches Abrufverfahren sollte sie ersetzen. Damit sollen Arbeitgeber und Finanzämter die Daten der Arbeitnehmer in Zukunft auf elektronischem Wege abfragen bzw. übermitteln können. Doch die Finanzverwaltung bekommt die Probleme offenbar nicht in den Griff. Denn obwohl es schon mehrfach zu Verzögerungen kam, musste der Starttermin erneut verschoben werden und zwar um ein komplettes Jahr auf den 1.1.2013.
Doch was bedeutet das nun für Arbeitnehmer und Arbeitgeber? Arbeitnehmer, die ihre sogenannten "elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale" vom Finanzamt zur Prüfung erhalten haben, dürfen dieses trotz der Verzögerung nicht ignorieren. Sie sollten die Daten bis Jahresende prüfen und notwendige Korrekturen durchgeben. Die Tatsache, dass sich die Einführung des Systems verzögert, bedeutet leider nicht automatisch auch eine Fristverlängerung für die Arbeitnehmer.
Arbeitgeber müssen die – eigentlich ausrangierten – Lohnsteuerkarten weiterhin aufheben und sie erst zum tatsächlichen Start des "ELStAM" vernichten. Bei einem Jobwechsel muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Lohnsteuerkarte 2010 aushändigen bzw. die für 2011 ausgestellte Ersatzbescheinigung. Arbeitgeber müssen außerdem prüfen, ob sich die Angaben zur Lohnsteuerklasse, Kinderfreibeträgen, Religionszugehörigkeit etc. zwischenzeitlich nicht geändert haben. Schließlich sind sie gezwungen, mit den Daten des Vorjahres zu arbeiten. Gibt es neue Fakten, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, diese Änderungen beim Finanzamt eintragen zu lassen. Die Korrekturen erfolgen allerdings nicht auf der alten Lohnsteuerkarte, sondern nur im elektronischen Datenspeicher. Allerdings bekommt er vom Finanzamt auch einen aktuellen Ausdruck der Daten mit, die dann dem Arbeitgeber vorzulegen sind.
Wichtig für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Die Information des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer über die neuen Daten reicht nicht aus. Ohne den offiziellen Ausdruck der Datenänderung vom Finanzamt dürfen die Arbeitgeber die Angaben in ihren Unterlagen nämlich nicht verändern. (Marzena Sicking) / (map)