Bundesverfassungsgericht benennt Hürden für Handy-Beschlagnahme

Um im Rahmen einer Haussuchung Handy-Daten auslesen zu dürfen, benötigt die Polizei die Anordnung eines Richters oder der Staatsanwaltschaft.

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Von
  • Sven-Olaf Suhl

In einem am heutigen Dienstag veröffentlichten Beschluss vom 4. Februar 2005 (2 BvR 308/04) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Voraussetzungen benannt, unter denen die Ermittlungsbehörden die auf einem Handy gespeicherten Daten auswerten dürfen, wenn das Mobiltelefon während einer Hausdurchsuchung sichergestellt wird. Eine Aufzeichnung der im Gerät und auf der SIM-Card gespeicherten Daten berührt demnach den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Eingriffe in dieses Grundrecht bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 10 Abs. 2 GG). Eine solche findet sich in den Paragraphen 100g und 100h der Strafprozessordnung (StPO), die die Kenntnisnahme von Telekommunikationsverbindungsdaten regeln.

Gemäß StPO können danach die geschäftsmäßigen Telekommunikationsdienstleister zur Auskunft über die Verbindungsdaten verpflichtet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es um die Ermittlung einer Straftat von erheblicher Bedeutung geht. Außerdem bedarf es eines richterlichen Beschlusses, der bei Gefahr im Verzug durch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft ersetzt werden kann. Im konkreten Fall hatte die Polizei die Wohnung einer Person durchsucht, die sie verdächtigte, zu einer Bande von Autoschiebern zu gehören. Nach einem ersten Besuch um 17.00 Uhr konnte die Polizei ein in der Nähe geparktes Auto als gestohlen identifizieren, worauf sie um 19.00 Uhr ein Handy mitnahmen, um die darauf gespeicherten Daten auszuwerten. Nachdem Amts- und Landgericht dieses Vorgehen der Polizei für rechtmäßig erklärt hatten, legte der Handybesitzer Verfassungsbeschwerde ein -- mit Erfolg.

Die in den Paragraphen 100g und 100h StPO geregelten Schranken dürfen laut Bundesverfassungsgericht nicht dadurch umgangen werden, dass in anderer Weise als durch ein an den Telekommunikationsdienstleister gerichtetes Auskunftsverlangen auf Verbindungsdaten des Betroffenen zurückgegriffen wird: "Auch dann gelten die Anforderungen der §§ 100g und 100h StPO. Sind also beim Beschuldigten Verbindungsdaten aufgezeichnet oder gespeichert, etwa in Einzelverbindungsnachweisen der Telefonrechnungen oder in elektronischen Speichern der Kommunikationsgeräte, so darf die Beschlagnahme und Auswertung dieser Datenträger nur unter den Voraussetzungen der Paragraphen 100g und 100h StPO erfolgen. Die Beschlagnahme ist daher auf Ermittlungsverfahren beschränkt, die sich auf Straftaten von erheblicher Bedeutung richten. Sie bedarf eines richterlichen Beschlusses, der bei Gefahr im Verzug durch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft, nicht aber der Polizei, ersetzt werden kann." Im konkreten Fall hatte sich die Polizei offenbar noch nicht einmal um einen solchen Beschluss bemüht, obwohl es einfach erscheint, zwischen 17.00 und 19.00 Uhr zumindest den richterlichen Notdienst zu erreichen. (ssu)