Urteil: Partnerprogramm-Betreiber haftet für seine Affiliates

Nach einer Entscheidung des Landgericht Köln haftet der Anbieter eines Affiliate-Programms auch ohne Kenntnis für Marken- und Wettbewerbsverstöße der Partner.

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Von
  • Melanie Endlich

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Köln (Az. 31 O 8/05) vom 6. Oktober 2005 haftet der Anbieter eines Partnerprogramms auch ohne eigene Kenntnis für Rechtsverstöße eines Affiliates. Im konkreten Fall hatte dieser in den HMTL-Metatags seiner Website, auf der für den Partnerprogrammbetreiber geworben wurde, geschützte Kennzeichen eines Mitbewerbers verwandt. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen Wettbewerbs- und Markenrecht, für den auch der Beworbene einzustehen habe.

Klägerin und Beklagte des Verfahrens betreiben einen Versandhandel für Radsportbedarf im Internet. Um die Zugriffe auf ihren Webshop zu erhöhen, kooperierte die Beklagte mit Werbepartnern (Affiliates), die Links zum Shop setzen und für jeden über den Link getätigten Einkauf eine Provision erhalten. Einer dieser Werbepartner hatte nach Überzeugung des Gerichts auf seiner Website ohne Kenntnis der Beklagten einen für die Klägerin geschützten Begriff in den HTML-Metatags verwendet und tauchte unter diesem Begriff in Suchmaschinen auf. Die Klägerin mahnte deshalb auch die Beklagte ab.

Nach Ansicht der Kammer stellt die Verwendung fremder Kennzeichen als HTML-Metatags eine Markenverletzung dar. Entscheidend sei dabei die Situation, wie sie sich bei der Anzeige der Treffer in Suchmaschinen darstelle. Im vorliegenden Fall entstehe der falsche Eindruck, dass die Klägerin hinter der als Suchtreffer aufgeführten Domain stecke oder zumindest deren Produkte dort erworben werden könnten. Weiterhin stelle eine solche Verwendung fremder Kennzeichen auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Die Nutzung sei eine Rufausbeutung der Klägerin und behinderte diese im Wettbewerb, indem ihr Kunden ausgespannt würden.

Die Beklagte hafte in diesem Fall für das Verhalten ihres Werbepartners, da sie ihre Werbung an diesen delegiert habe. Dies gelte, wie vorliegend, sogar für Websites, die nicht Teil des Partnerprogramms sind. Schließlich sei es im Interesse des Partners, möglichst viel Traffic zu den Seiten der Beklagten zu erzeugen. Auch deren Einwand, es sei ihr unmöglich, sämtliche HTML-Metatags ihrer zahlreichen Werbepartner zu kontrollieren, ließ das Gericht nicht gelten. Die Anzahl der Marken und Firmenbezeichnungen von großen Wettbewerbern sei überschaubar. Diese könnten leicht in eine entsprechende "Verbotsliste" für die Werbepartner übertragen werden. Da die Beklagte in den Hinweisen zu ihrem Partnerprogramm die Affiliates zudem auf die Einhaltung der Markenrechte Dritter hinweise, bedürfte dieser Hinweis einer "Konkretisierung und Überwachung".

Rechtsanwalt Jens Bücking, Vertreter der Beklagten im Verfahren, kritisiert das Urteil scharf. Nach seiner Ansicht übersieht das Landgericht die Tatsache, dass auf Basis der jüngsten Rechtsprechung eine Prüfung auf etwaige Rechtsverletzungen eines Dritten allenfalls dann zumutbar ist, wenn der Anbieter in der Vergangenheit auf klare Rechtsverletzungen bereits hingewiesen wurde. Eine Überprüfungspflicht des Programmbetreibers in Bezug auf Tausende, nicht selten Millionen Affiliates würde nach Meinung von Bücking dem "Aus" dieser Marketingform gleichkommen. Er kündigte eine Überprüfung des Urteils durch das Oberlandesgericht Köln an.

Das Urteil steht in Widerspruch zu einer jüngst ergangenen Entscheidung des Landgerichts Hamburg. Danach ist es im Falle der Verlinkung einem Webmaster grundsätzlich unzumutbar zu überprüfen, ob der Betreiber einer anderen Webseite, der eigenmächtig einen Link zu dem Domaininhaber herstellt, Schutzrechte Dritter verletze.

Fragen der rechtlichen Einordnung von HTML-Metatags und der Mitstörerhaftung sind auch ein Thema der Workshops "Internet-Recht für technische Führungskräfte", die der Heise Zeitschriften Verlag zwischen dem 4. November und dem 2. Dezember 2005 in fünf Städten veranstaltet. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.

(Melanie Endlich) / (hob)