Das Kleingedruckte in der Werbung und im Internet

Das "Kleingedruckte" in der Werbung kann nicht nur dem Verbraucher, sondern auch dem Händler zum Verhängnis werden. Der muss nämlich auf den Inhalt und die Lesbarkeit achten.

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Von
  • Marzena Sicking

Wenn es um die Darstellung ihrer Waren oder Dienstleistungen geht, haben Händler in der Werbung und auch im eigenen Online-Shop gegenüber dem Verbraucher zahlreiche Informationspflichten zu erfüllen. Damit die (Online-)Seite aber nicht zu einer "Bleiwüste" mutiert, werden diese Angaben gerne ins "Kleingedruckte", also in die Fußnoten auf der Seite, verbannt. Damit ist der gesetzlichen Anforderung genüge getan und den Text liest sowieso keiner – glauben viele Händler.

Rechtsanwalt Max-Lion Keller warnt allerdings davor, das Kleingedruckte auf die leichte Schulter zu nehmen. Denn der Wettbewerb wird sicher ein kritisches Auge darauf werfen und wer keine Abmahnung riskieren will, sollte sich deshalb nicht nur um den Inhalt, sondern auch um die Darstellung kĂĽmmern.

"Die Informationen müssen nicht nur vorhanden, sondern für den Verbraucher auch gut lesbar sein. Muss beispielsweise der Verbraucher, der ansonsten nicht mal eine Brille trägt, eine Lupe in die Hand nehmen, um den Text zu lesen, dann hat der Händler seine Informationspflichten nicht erfüllt – auch wenn inhaltlich alles in Ordnung sein sollte", erklärt Max-Lion Keller und verweist auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln (15.07.2011, Az. 6 U 59/11).

Max-Lion Keller ist Rechtsanwalt und Partner der IT-Recht Kanzlei München. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört u.a. die Beratung von Unternehmen beim Aufbau von rechtssicheren Online-Auftritten und Online-Shops, sowie juristisches Risiko- und Vertragsmanagement. Keller ist außerdem Vorstandsmitglied der Deutschen Gesellschaft für mehr Fairness im Internet e.V. – Fair-E-Com und Autor des "Lexikon für das IT-Recht 2009"

In dem verhandelten Fall ging es um die Fußnoten in einer Zeitungsanzeige. Die Texte waren etwa in der Schriftgröße 5,5 Punkt gehalten und in Weiß auf einem Magenta-Hintergrund abgebildet. Nach Ansicht eines Verbraucherschutzverbandes war das unlesbar. Der Verband vertrat außerdem den Standpunkt, dass eine Schriftgröße unter 6,0 Punkt grundsätzlich wettbewerbswidrig sei. Die Richter lehnten es zwar ab, sich auf eine Mindestgröße für die Schrift festzulegen, bestätigten allerdings, dass Fußnoten grundsätzlich so gestaltet sein müssen, dass der Verbraucher sie noch lesen kann.

Max-Lion Keller: "Ob Fußnoten wettbewerbskonform sind, ist also weiterhin im Einzelfall zu entscheiden. Grundsätzlich geht es aber um die Lesbarkeit, daher sollten Händler bei der Abbildung der Informationen genau auf Schriftgröße, Schriftbild, Schriftfarbe und Kontrast zum Hintergrund achten. Der Text muss ohne besondere Anstrengung aufgenommen werden können".

Insbesondere bei Print-Anzeigen sei besondere Vorsicht geboten: Eine lesbare Darstellung in der Vorlage reicht nämlich nicht aus. Was im PDF, das der Händler vom Dienstleister zur Kontrolle bekommt, noch prima aussieht, kann auf gedrucktem Papier plötzlich verschwommen oder komplett unlesbar wirken. Daher sollte man auf einem Vorabdruck bestehen bzw. den Dienstleister entsprechend sensibilisieren und in die Pflicht nehmen.

Die Regeln gelten aber nicht nur bei der Darstellung in Print-Medien, sondern auch Online, wie Rechtsanwalt Max-Lion Keller betont: "Auch bei der Darstellung auf einer Website müssen Fußnoten jederzeit lesbar und auffindbar sein. Deshalb sollte man nicht nur auf die Schriftgröße achten, sondern auch auf eine Abbildung der Schrift auf stark gemusterten oder strukturiertem Hintergrund lieber verzichten." (Marzena Sicking) / (map)